Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(§ 8 Abs. II Satz 1), dann von der Bekanntgabe der Unterschriften und der etwaigen 
Beifügung eines Listenmerkmals (§ 7 Abs. II) ist abzusehen. 7 Die Vorschlagslisten behalten 
ihre ursprünglichen Ordnungsbuchstaben (§ 7 Abs. 1) auch dann, wenn etwa eine nach 
dem Eingang vorausgehende Liste wegen Ungültigkeit nicht veröffentlicht wird. 
III Bei der Veröffentlichung der Vorschlagslisten ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. J 
sowie darauf hinzuweisen, daß Wahlzettel benützt werden können, die lediglich die Be- 
zeichnung der Vorschlagsliste enthalten, für die sich die Wähler entscheiden, daß aber Wahl- 
zettel ungültig sind, in denen 
1. für mehr als eine Vorschlagsliste gestimmt wird, 
2. Anderungen, Zusätze oder Streichungen in der Vorschlagsliste, auch Anderungen 
in der Reihenfolge der Vorgeschlagenen, vorgenommen sind, 
3. Personen gewählt werden, die auf keiner Vorschlagsliste stehen 
Hinzuweisen ist ferner auf die Bestimmungen des § 26 Abs. IV Ziff. 1 und 5 über 
die Ungültigkeit der Wahlzettel. 
IV0 Wenn keine Vorschlagsliste eingereicht wurde oder keine der eingereichten Vorschlags- 
listen gültig ist, findet die Wahl nach freien Listen slatt. ? In diesem Falle ist nach § 16 
zu verfahren. (7 In der öffentlichen Bekanntmachung ist der Grund anzugeben, aus dem 
nicht nach gebundenen Listen gewählt werden kann. 
V# Eine Wahl nach freien Listen ist auch insoweit vorzunehmen, als in allen gültigen 
Vorschlagslisten zusammen weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen 
sind. Nach freien Listen sind in diesem Falle soviel Personen zu wählen, als die 
Gesamtzahl der in sämtlichen gültigen Vorschlagslisten Vorgeschlagenen hinter der Zahl der 
zu Wählenden zurückbleibt. * Bei der Ergänzungswahl dürfen Personen, die schon auf 
einer Vorschlagsliste stehen, nicht gewählt werden. “ Die Ergänzungswahl findet nach Er- 
mittlung des Ergebnisses der Wahl nach gebundenen Listen (§ 27) statt; dies ist bei 
Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Wahl beginnen soll, zu beachten. In der 
nach Abs. I, II und III zu erlassenden Bekanntmachung ist auf vorstehenden Satz 3 hin- 
zuweisen, die Zahl der nach freien Listen zu Wählenden anzugeben und die Zeit, während 
der die Stimmgebung stattzufinden hat, zu veröffentlichen. 
II. Das Wahlverfahren. 
Bildung des § 18. 
* 1 Der Wahlausschuß wird am Wahltage unter der Leitung des Wahlkommissärs durch 
Lezeichnung Zuruf aus der Mitte der erschienenen Wähler gebildet; er hat aus drei Mitgliedern zu 
des 4hund bestehen. In gleicher Weise ist der Wahlausschuß zu ergänzen, wenn ein Mitglied während 
Ausschucnss, der Wahl in Wegfall kommt. Ergänzungen des Wahlausschusses sind im Wahlprotokoll
	        
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