Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1011 
§ 23. Verfahren 
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Wenn eine Wählerliste aufgestellt ist (§ 5 Abs. VII), ist bezüglich der zur Stimm= der Alrchen- 
gebung Zugelassenen (§ 20 Abs. I) der Stimmgebungsvermerk (*7) in Spalte 7 a der verwalter und 
Wählerliste einzutragen. 2 In den Fällen der §§ 28, 34 Buchst. a Ziff. 4 und b Ziff. 2, Etsatmanner 
37 Abs. II Satz 2 und Abs. IV, 38 Buchst. a Ziff. 4 und b Ziff. 2 ist der Eintrag der Jufsellung 
weiteren Stimmgebungsvermerke durch Verwendung von Farbstiften u. dgl. erkenntlich einer 
Wählerliste. 
zu machen. 
II Die Führung der Liste kann vom Wahlkommissär einem Mitglied des Wahlausschusses 
oder der etwa zur Besorgung der Schreibgeschäfte beigezogenen Persönlichkeit übertragen werden. 
§ 24. Verfahren bei 
der Wahl der 
1 Wenn eine Wählerliste nicht aufgestellt ist (§ 2 Abs. II) sind die zur Stimmgebung sirchenver- 
Zugelassenen (§ 20 Abl. I) nach der Reihenfolge der Stimmgebung in eine Liste nach walter und 
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Anlage III unter Ausfüllung der Spalten 1—3 einzutragen. grlakunsser 
1 Der Stimmgebungsvermerk (7) ist in Spalte 4 der Liste einzutragen. nahme von 
einer Wähler- 
III Nach Beendigung des Stimmgebungsgeschäftes ist in der Liste nach dem letzten Eintrag uine. 
zu bestätigen, daß sämtliche in der Liste Eingetragenen vom Wahlausschuß als wahlstimm- 
berechtigt anerkannt worden sind. 
!V#23 Abs. II findet Anwendung. 
§ 25. Geurkundung 
Z Z Z der Verweige- 
Personen, denen die Zulassung zur Stimmgebung vom Wahlausschusse verweigert rung der Ju- 
worden ist (§§ 20 Abs. I und 22 Abs. II), sind unter Angabe der Gründe der Zurück= lassung zur 
Stimm- 
weisung im Wahlprotokolle (S§ 30 Abs. 1I) namentlich aufzuführen; die Gründe sind ihnen gebung. 
vom Wahlkommissär sofort mündlich zu eröffnen. 
§ 26. Ermittlung 
! Nach Beendigung des Stimmgebungsgeschäftes wird das Ergebnis der Wahl ermitttelt. ureenumn 
I Zunächst ist zu prüfen, ob die Zahl der Wähler mit der Zahl der Wahlzettel über= und Inha#n 
einstimmt. Hiezu werden die Wahlzettel aus der Wahlurne genommen, uneröffnet gezählt were n 
und wieder in die Wahlurne gelegt. Etwaige Unstimmigkeiten sind zu beheben und soweit y9) bet 
dies nicht möglich ist, im Wahlprotokolle (§ 30 Abs. 1) festzulegen. we * 
ill Sodann werden die Wahlzettel geöffnet und öffentlich verlesen. un run t 
IV Hiebei ist folgendes zu beachten: wahlen mit 
Wählerliste 
1. Wahlzettel, die nicht von weißem Papier, die unterschrieben oder die mit einem nach freien 
äußeren Kennzeichen versehen sind, sind ungültig. Listen.
	        
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