Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1013 
§ 28. W bei 
Auf §§ 17 Abs. V Satz 3 und 23 Abs. I Satz 2 wird verwiesen. G In übrigen rd 
findet auf die Wahl nach gebundenen Listen § 27, auf die Ergänzungswahl nach freien cesten mit 
Lsten § 26 Anwendung. G# Die im Hauptwahlgang nach gebundenen Listen Gewählten solgeuder 
Erg# . 
gehen den im Ergänzungswahlgang nach freien Listen Gewählten vor. W*d 
freien Kiste#n 
8 29. 1ĩ Abs. H. 
1 Wenn kein Hauptwahlausschuß bezeichnet ist, werden die gewählten Kirchenverwalter Fen#ellung 
und Ersatzmänner vom Wahlausschuß festgestellt (KG. Art. 49, 50 Abs. I und II, 51 zd etnn. 
Abs. I; § 28 Satz 3 dieser Verordnung). Hiebei hat für einen nach KeS. Art. 50 “ 
Abs. I oder II am Eintritt in die Kirchenverwaltung Behinderten der nächste Ersatzmann Airchen- 
3 verwalter 
einzurücken. und Ersatz- 
II! Der Wahlkommissär hat die Gewählten mit Familien= und Vornamen, Stand oder männer, dann 
Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) unverzüglich mit dem Beifügen öffentlich bekannt *]·“ 
zu machen, daß die Wahl aus den im § 42 Abs. I angeführten Gründen innerhalb vier= machung des 
zehn Tagen, von dem auf den öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung folgenden Tage Wahlergeb- 
an gerechnet, bei der Staatsaufsichtsbehörde angefochten werden kann und daß die Wahl- FIPe une 
anfechtung innerhalb dieser Frist sachlich begründet werden muß. 8 3 Abs. I Satz 4, 5 aoberbehörde. 
und 6 findet Anwendung. Der Wahlkommissär hat einen Abdruck der Bekanntmachung sowie 
eine schriftliche Bestätigung über den Vollzug der Bekanntmachung zu den Wahlakten zu nehmen. 
II Eine Abschrift der Bekanntmachung ist gleichzeitig der kirchlichen Oberbehörde einzusenden. 
I* Wenn ein Hauptwahlausschuß bezeichnet ist (§ 18 Abs. II), werden alle, die Stimmen 
erhielten, im Wahlprotokolle (§ 30 Abs. 1) unter Angabe der Stimmenzahl mit Familien- 
und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) aufgeführt. Der 
Wahlkommissär hat den im Wahllokale anwesenden Wählern mitzuteilen, daß die Feststellung 
der Gewählten durch den Hauptwahlausschuß erfolgt, und die Wahlverhandlungen, wenn er 
nicht zugleich Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses ist, sofort dem Hauptwahlausschuß 
zuzustellen. 
V Das weitere Verfahren des Hauptwahlausschusses und des Wahlkommissärs des Haupt- 
wahlausschusses bemißt sich nach Abs. I, II und III. 
« Tat-»r- 
» « un 
! Üüber den Gang der Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Wahl- protakon 
kommissär, den Wahlausschußmitgliedern und der etwa zur Besorgung der Schreibgeschäfte des #ast- 
beigezogenen Persönlichkeit, wenn ihr vom Wahlkommissär die Führung des Protokolls über- *—5 · 
tragen worden ist, unterschrieben wird. 
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