Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Fertigung der 
Tisten und 
Hehandlung 
der 
Wahlzettel. 
Aufforderung 
der 
GEewählten 
zur 
Erklärung 
über 
1014 
I In dem Protokolle sind alle wichtigeren Vorkommnisse, namentlich solche, die zum 
Nachweise der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens dienen, die Beschlüsse des Wahlausschusses 
samt kurzer Begründung und die Ergebnisse der Wahl niederzulegen. Auf § 29 Abs. IV 
wird verwiesen. Die Beschlüsse des Wahlausschusses sind in das Protokoll nur insoweit 
aufzunehmen, als sie sich nicht aus den vorgeschriebenen Einträgen in den zu führenden 
Listen (Anlage II, III, IV und V) ergeben. 
II Über die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Hauptwahlausschuß (§ 29 Abs. V) 
ist ein gesondertes Protokoll zu errichten. 
/ 31. 
1 Die Wählerliste (§ 5 Abs. VII), die Liste der bei Abstandnahme von einer Wähler= 
liste zur Stimmgebung Zugelassenen (§ 24 Abs. 1) sowie die Stimmlisten (8§ 26 Abst. V, 
27 Abs. II und 28) sind vom Wahlkommissär und den Listenführern zu unterschreiben und 
als Beilagen dem Wahlprotokoll beizufügen. 
# Die Wahlzettel, die dem Wahlprotokolle nicht beizuheften sind (8 26 Abs. IV Ziff. 6), 
hat der Wahlkommissär in entsprechend überschriebenem Umschlag unter Siegelverschluß zu 
bringen und dem Kirchenverwaltungsvorstande zur einstweiligen Verwahrung zu übergeben. 
2 20 Abs. IV Satz 2 findet Anwendung. 
§ 32. 
1 Die gewählten Kirchenverwalter und Ersatzmänner sowie die nach KGO. Art. 50 
Abs. I und II am Eintritt in die Kirchenverwaltung Behinderten sind unverzüglich vom 
Wahlkommissär vor den Wahlausschuß, im Falle des § 18 Abs. II vom Wahlkommissär 
Innahmeoder des Hauptwahlausschusses vor diesen zu rufen, von der auf sie gefallenen Wahl zu ver- 
IAblehnung 
der Wahl. 
ständigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. IV zur Erklärung über Annahme 
oder Ablehnung der Wahl aufzufordern. 
II Gewählte, die vor dem Wahlausschuß oder Hauptwahlausschuß nicht erscheinen können, 
sind unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. IV zur Abgabe ihrer Erklärung innerhalb 
drei Kalendertagen (§ 47), von dem auf die Eröffnung folgenden Tage an gerechnet, gegen 
Nachweis aufzufordern. Die Nachweise sind als Beilagen zu den Wahlakten zu nehmen. 
III Soweit die Erklärungen nicht vor dem Wahlausschuß oder dem Hauptwahlausschuß 
zu Protokoll abgegeben werden, können sie mündlich oder telephonisch, schriftlich oder tele- 
graphisch dem Wahlkommissär, von dem die Aufforderung ausgegangen ist, übermittelt werden. 
Über mündliche oder telephonische Erklärungen sind Vormerkungen aufzunehmen. Die die 
Erklärungen enthaltenden Schriftstücke sind als Beilagen zu den Wahlakten zu nehmen.
	        
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