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IV Wird eine Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl vor dem Wahlausschuß
oder dem Hauptwahlausschuß oder bei schriftlicher Aufforderung innerhalb der Frist nicht
abgegeben, so wird die Annahme der Wahl angenommen.
» §33. Entscheidung
10 Werden Ablehnungsgründe geltend gemacht (KGO. Art. 45), so entscheidet hierüber nuenseraf
in den Landesteilen rechts des Rheins der Wahlausschuß, im Falle des § 18 Abs. II der des uUheins
Hauptwahlausschuß. Die ergehenden Beschlüsse sind zu den Wahlakten zu nehmen. G In üMüber Ab
der Pfalz hat der Wahlkommissär, im Falle des § 18 Abs. II der Wahlkommissär des Haupt- Arnars
wahlausschusses die Ablehnung zur Kenntnis zu nehmen (KGO. Art. 100 Abs. II Satz 1). wählter
II In den Landesteilen rechts des Rheins hat der Wahlausschuß oder der Hauptwahl- aarchenver!
ausschuß zum Zwecke der Beschlußfassung nach Abs. I auf Veranlassung seines Wahl= ersatzmänner
kommissärs erforderlichenfalls wiederholt zusammenzutreten. sowie Keunt-
I Die Entscheidung des Wahlausschusses oder des Hauptwahlausschusses in den Landes- uhne uen
teilen rechts des Rheins ist vorbehaltlich der verwaltungsrechtlichen Entscheidung über die in der pfatz.
Pflicht der Gewählten zum Eintritt als Kirchenverwalter endgültig.
IV 0 Wird die Ablehnung in den Landesteilen rechts des Rheins für begründet erkannt,
so scheidet der treffende Kirchenverwalter, Ersatzmann oder nach KGO. Art. 50 Abs. I oder II
am Eintritt in die Kirchenverwaltung Behinderte aus; das gleiche gilt in der Pfalz, wenn
die Ablehnung erklärt wird. #) Für einen ausscheidenden Kirchenverwalter rückt vorbehaltlich
der Bestimmung in KöO. Art. 50 Abs. IV der nächste Ersatzmann ein.
Ve Scheiden sämtliche Kirchenverwalter und Ersatzmänner aus, so hat sofort in Fort-
setzung der regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen eine neue Wahl der Kirchenverwalter und
Ersatzmänner stattzufinden. Scheiden soviel Kirchenverwalter und Ersatzmänner aus, daß
die Zahl der Kirchenverwalter nach dem Sollstand (KGO. Art. 37 Abs. I Ziff. 2) nicht
erreicht wird, so ist eine Ergänzungswahl der Kirchenverwalter bis zur Erreichung des Soll-
standes und eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen. Scheiden endlich soviel
Kirchenverwalter und Ersatzmänner aus, daß zwar die Zahl der Kirchenverwalter nach dem
Sollstand erreicht, die Zahl der Ersatzmänner aber erschöpft wird, so hat eine neue Wahl
der Ersatzmänner stattzufinden. (7 Vorstehende Bestimmungen gelten auch dann, wenn zu-
folge der Vorschriften in KGO. Art. 50 Abs. 1 und II die Stellen der Kirchenverwalter
und Ersatzmänner nicht oder die Stellen der Kirchenverwalter nicht vollständig besetzt werden
können oder die Zahl der Ersatzmänner erschöpft wird.
§ 34. Fortsetzung
Bei der Fortsetzung der regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen (§ 33 Abs. V) finden ken
die §§ 16 u. ff., soweit einschlägig, unter Beachtung nachstehender Bestimmungen ent= sgirchenver-
sprechend Anwendung. waltungs-
170“ wahlen.