Fortsetzung
der regel-
mästigen
wahlen der
Kirchen-
gemeinde-
bevollmäch-
tigten.
Vorlage der
Wahlver-
haudlungen
behörde.
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§ 38.
Bei der Fortsetzung der regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmäch-
Erurnerungs-tigten findet § 34 unter Beachtung nachstehender Bestimmungen entsprechend Anwendung.
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a) Bei Vornahme der ersten Wahl ohne Wählerliste und mit
Wählerliste nach freien Listen:
Abweichend von der Vorschrift in S§ 16 werden die Namen der ausscheidenden
Kirchenverwalter und Ersatzmänner nicht veröffentlicht, aber die Namen der in
der ersten Wahl gewählten Kirchengemeindebevollmächtigten bekannt gegeben.
Der Wahlausschuß ist neu zu bilden (§ 18 Abs. l.
Bei Wahlen ohne Wählerliste ist eine neue Liste nach Anlage III (§24 Abfs. l)
anzulegen, wobei in Spalte 4 (§ 36 Abf. III) statt „Kirchengemeindebevoll-
mächtigte und Ersatzmänner“ einzutragen ist „Ersatzmänner der Kirchengemeinde-
bevollmächtigten"“, wenn nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen ist.
Bei Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen ist der Stimmgebungsvermerk ()
(§ 23 Abs. I Satz 1) in Spalte 7b einzutragen. § 23 Abs. 1 Satz 2 findet
Anwendung. Ist nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen, so ist in
Spalte 8 der Wählerliste zu bemerken, daß sich der weitere Eintrag in Spalte 7b
nur auf Ersatzmänner bezieht. Die Wählerliste ist vom Wahlkommissär und
Listenführer neuerdings zu unterschreiben (§ 31 Abs. ).
b) Bei Vornahme der ersten Wahl nach gebundenen Listen:
Die Ergänzungswahl der Kirchengemeindebevollmächtigten und die neue Wahl
der Ersatzmänner ist nach freien Listen vorzunehmen. In der nach § 16 zu
erlassenden Bekanntmachung sind die Namen der ausscheidenden Kirchenverwalter
und Ersatzmänner nicht zu veröffentlichen, aber die Namen der in der ersten Wahl
gewählten Kirchengemeindebevollmächtigten bekanntzugeben; auch ist auf § 37
Abs. I1 Buchst. a Satz 2 hinzuweisen.
Die Vorschriften dieses Paragraphen unter Buchst. a Ziff. 2 und 4 finden An-
wendung.
§ 39.
1 Die gesamten Wahlverhandlungen mit Ausnahme der in einstweiliger Verwahrung des
an die Slaats- Kirchenverwaltungsvorstandes befindlichen Verhandlungen (§§ 5 Abs. VIII, 13 Abs. IV.
aussichts= Satz 4 und 31 Abs. II Satz 1) sind mit einer Ubersicht der Kirchenverwalter und Ersatz-
männer und der nach KGO. Art. 50 Abs. I und II am Eintritt in die Kirchenverwaltung
Behinderten, dann der Kirchengemeindebevollmächtigten und Ersatzmänner vom Wahlkommissär,
im Falle des § 18 Abs. II vom Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses sofort nach Ab-
lauf der in KGO. Art. 52 Abs. I bestimmten Frist der Staatsaufsichtsbehörde vorzulegen.