Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Fortsetzung 
der regel- 
mästigen 
wahlen der 
Kirchen- 
gemeinde- 
bevollmäch- 
tigten. 
Vorlage der 
Wahlver- 
haudlungen 
behörde. 
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§ 38. 
Bei der Fortsetzung der regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmäch- 
Erurnerungs-tigten findet § 34 unter Beachtung nachstehender Bestimmungen entsprechend Anwendung. 
□ 8# 
a) Bei Vornahme der ersten Wahl ohne Wählerliste und mit 
Wählerliste nach freien Listen: 
Abweichend von der Vorschrift in S§ 16 werden die Namen der ausscheidenden 
Kirchenverwalter und Ersatzmänner nicht veröffentlicht, aber die Namen der in 
der ersten Wahl gewählten Kirchengemeindebevollmächtigten bekannt gegeben. 
Der Wahlausschuß ist neu zu bilden (§ 18 Abs. l. 
Bei Wahlen ohne Wählerliste ist eine neue Liste nach Anlage III (§24 Abfs. l) 
anzulegen, wobei in Spalte 4 (§ 36 Abf. III) statt „Kirchengemeindebevoll- 
mächtigte und Ersatzmänner“ einzutragen ist „Ersatzmänner der Kirchengemeinde- 
bevollmächtigten"“, wenn nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen ist. 
Bei Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen ist der Stimmgebungsvermerk () 
(§ 23 Abs. I Satz 1) in Spalte 7b einzutragen. § 23 Abs. 1 Satz 2 findet 
Anwendung. Ist nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen, so ist in 
Spalte 8 der Wählerliste zu bemerken, daß sich der weitere Eintrag in Spalte 7b 
nur auf Ersatzmänner bezieht. Die Wählerliste ist vom Wahlkommissär und 
Listenführer neuerdings zu unterschreiben (§ 31 Abs. ). 
b) Bei Vornahme der ersten Wahl nach gebundenen Listen: 
Die Ergänzungswahl der Kirchengemeindebevollmächtigten und die neue Wahl 
der Ersatzmänner ist nach freien Listen vorzunehmen. In der nach § 16 zu 
erlassenden Bekanntmachung sind die Namen der ausscheidenden Kirchenverwalter 
und Ersatzmänner nicht zu veröffentlichen, aber die Namen der in der ersten Wahl 
gewählten Kirchengemeindebevollmächtigten bekanntzugeben; auch ist auf § 37 
Abs. I1 Buchst. a Satz 2 hinzuweisen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen unter Buchst. a Ziff. 2 und 4 finden An- 
wendung. 
§ 39. 
1 Die gesamten Wahlverhandlungen mit Ausnahme der in einstweiliger Verwahrung des 
an die Slaats- Kirchenverwaltungsvorstandes befindlichen Verhandlungen (§§ 5 Abs. VIII, 13 Abs. IV. 
aussichts= Satz 4 und 31 Abs. II Satz 1) sind mit einer Ubersicht der Kirchenverwalter und Ersatz- 
männer und der nach KGO. Art. 50 Abs. I und II am Eintritt in die Kirchenverwaltung 
Behinderten, dann der Kirchengemeindebevollmächtigten und Ersatzmänner vom Wahlkommissär, 
im Falle des § 18 Abs. II vom Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses sofort nach Ab- 
lauf der in KGO. Art. 52 Abs. I bestimmten Frist der Staatsaufsichtsbehörde vorzulegen.
	        
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