Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1021 
hierauf nicht einen anderen Wahlzettel tatsächlich abgegeben hat, gilt deswegen nicht als 
solches, das in seiner eigenen Person rechtswidrig benachteiligt ist. 
III Zur erstinstanziellen Bescheidung von Wahlanfechtungen ist die Staatsaufsichtsbehörde 
im verwaltungsrechtlichen Verfahren berufen. Sie hat die Personen, deren Wahl angefochten 
ist, von der Anfechtung zu verständigen und mit ihrer Erklärung zu hören, ob sie sich am 
Streit beteiligen oder der Teilnahme an diesem entschlagen wollen. Der Kirchenverwaltung 
ist geeignete Mitteilung zu machen. 
IV Die Einleitung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens steht der Einweisung und Ver- 
pflichtung der Kirchenverwalter nicht entgegen. 
V8 40 Abs. II findet entsprechend Anwendung. 
VI Wenn nicht statt der nach der Feststellung des Wahlausschusses oder Hauptwahlaus- 
schusses Gewählten andere Personen rechtskräftig als gewählt erklärt worden sind, sondern 
die Wahl rechtskräftig aufgehoben worden ist, findet § 33 Abs. IV und beim Zutreffen der 
Voraussetzungen des § 41 Abs. V auch § 33 Abs. V Satz 1, 2, 3 und § 34, 
dann für Kirchengemeindebevollmächtigte § 38 entsprechend Anwendung. 
VII Nach endgültiger Erledigung der Wahl findet § 40 Abs. III Anwendung. 
§ 43. d) Le- 
! Die Beanstandung nach KeSO. Art. 44 Abs. II muß innerhalb der gesetzlichen Frist ihns 
bei der Staatsaufsichtsbehörde einkommen, die zur erstinstanziellen Bescheidung der Beanstandung durch die 
im verwaltungsrechtlichen Verfahren berufen ist. Diese hat die Person, deren Wahl bean- nsrannlen. 
standet ist, von der Beanstandung zu verständigen und mit ihrer Erklärung zu hören, ob 
sie bestreitet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanstandung der Wahl gegeben 
sind. Der Kirchenverwaltung ist geeignete Mitteilung zu machen. 
u § 42 Abs. IV findet Anwendung. 
Ul Beruhigt sich der Gewählte bei der Beanstandung oder wird im verwaltungsrechtlichen 
Verfahren rechtskräftig festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanstandung 
der Wahl gegeben sind, so findet § 33 Abs. IV und beim Zutreffen der Voraussetzungen 
des § 41 Abs. V Satz 1 auch § 33 Abs. V Satz 1, 2, 3 und § 34 entsprechend 
Anwendung. 
IV Nach endgültiger Erledigung der Wahl findet § 40 Abs. III Anwendung. 
IV. Einweisung und Verpflichtung der Kirchenverwalter. 
8 44. 
1 Die Einweisung und Verpflichtung der Kirchenverwalter erfolgt durch den Kirchen— 
verwaltungsvorstand. Das Protokoll hierüber ist geeignet zu verwahren. 
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