Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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II Die zu Verpflichtenden sind unter Abnahme des Handgelübdes auf ihre Obliegen- 
heiten und die ihnen nach KGO. Art. 59 auferlegte Haftung hinzuweisen. 
Ul Der Kirchenverwaltungsvorstand hat den Vollzug der Einweisung und Verpflichtung 
der Kirchenverwalter der Staatsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 
IV Die Staatsaufsichtsbehörde hat eine Ubersicht über sämtliche Kirchenverwaltungen ihres 
Bezirks anzulegen. 
V Der Kirchenverwaltungsvorstand hat jede Einberufung eines Ersatzmanns (K. 
Art. 51 Abs. II und III) oder eines am Eintritt in die Kirchenverwaltung Behinderten 
(KGO. Art. 50 Abs. IV) sowie die Einweisung und Verpflichtung der einberufenen Kirchen- 
verwalter der Staatsaufsichtsbehörde anzuzeigen; diese hat hienach die Ubersicht (Abs. 7y) 
zu berichtigen. 
B. Wahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten im Laufe der Wahl- 
periode und Wahlen in besonderen Fällen. 
§ 45. 
Die Kirchenwahlordnung findet entsprechend Anwendung auf die Wahl 
1. der Kirchengemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner im Laufe der Wahl- 
periode (KGO. Art. 68, 69 Abs. I und 70 Absl. 1), 
2. der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner in abgegrenzten Hauptbezirken 
(KG. Art. 19 Abs. )), 
3. der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner für einzelne Orte oder Ortsgruppen 
(KG. Art. 42 Abs. III und IV), 
4. der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner für eine Gesamtkirchenverwaltung, 
soferne die Kirchenverwalter von den wahlstimmberechtigten Kirchengemeindegliedern 
zu wählen sind (KGSO. Art. 42 Abs. V), dann der Bevollmächtigten der 
Gesamtkirchengemeinde und ihrer Ersatzmänner (Art. 69 Abs. IU), 
5. der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner für Nebenkirchen-, Kapellen= und 
kirchliche Friedhofverwaltungen (KGO. Art. 42 Abs. VI), 
6. der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner in einer Simultankirchenverwaltung, 
soweit sie von den Wahlstimmberechtigten der beteiligten Bekenntnisse zu wählen 
sind (K##O. Art. 91 Abs. . 
C. Außerordentliche Wahlen. 
8 46. 
1 Tritt im Laufe der Wahlperiode eine Erledigung von Stellen ein, für die Ersatz- 
männer nicht mehr vorhanden sind, und kann bei einer Kirchenverwaltung auch ein am
	        
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