Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1023 
Eintritt Behinderter (KGO. Art. 50 Abs. IV) nicht einberufen werden, so soll von der 
Staatsaufsichtsbehörde nach Antrag der Kirchenverwaltung oder der Kirchengemeindebevoll- 
mächtigten oder im Falle eines besonderen Bedürfnisses von Amts wegen die Vornahme 
einer Ergänzungswahl angeordnet werden. Eine Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, 
wenn die Zahl der Kirchenverwalter oder Kirchengemeindebevollmächtigten so gering geworden 
ist, daß die Kirchenverwaltung oder die Kirchengemeindebevollmächtigten nicht mehr beschluß- 
fähig sind (KGO. Art. 63 Abs. IV und 72 Abs. I.). 
. Die Ergänzungswahl hat sich nicht auf die Wiederbesetzung der erledigten Stellen zu 
beschränken, sondern es ist hiebei auch die vorgeschriebene Zahl von Ersatzmännern neu zu 
wählen (KGO. Art. 51 Abs. I Satz 1 und 70 Abs. ). 
Ul Die Vorschriften der Kirchenwahlordnung über die regelmäßigen Wahlen gelten ent- 
sprechend für die außerordentlichen Wahlen. 
D. Schlußbestimmung. 
8 47. 
Wo nach den Vorschriften dieser Verordnung eine Frist nach Kalendertagen zu berechnen 
ist, gilt nicht § 222 Abs. II der Zivilprozeßordnung (vgl. KGO. Art. 106 Abs. VI Satz 2); 
solche Fristen enden demnach gegebenenfalls auch an einem Sonntag oder allgemeinen 
Feiertag. 
Berchtesgaden, den 20. Oktober 1912. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Knilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialdirektor von Pracher. 
171*
	        
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