Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 
1055 
Muster 3 
für Wahlen nach gebundenen Listen zu 
§§17 und 37 Abs.II der Kirchenwahlordnung 
Bekanntmachung, 
dic Wahlen der ortskirchlichen Vertretungsbörper für die Wahlpericobde 
Wegzulassen, wenn die 
Wahl in mehreren Wahl- 
lokalen erfolgt. 
Wegzulassen, wenn die 
Wahl nicht in mehreren 
Wahllokalen erfolgt, und 
entsprechend zu ändern, 
wenn die Zuteilung der 
Wähler zu den einzelnen 
Wahllokalen nach anderen 
Merkmalen vorgenommen 
wird. 
  
1. 
1 
  
betreffend. 
Kirchenverwalter") 
Kirchengemeindebevollmächtigten" **) d 
  
Zur Wahl der 
Kirchenverwaltung?) 
  
Kirchengemeinde#s) in und ihrer 
Ersatzmänner wird Termin auf 
, den 19 
anberaumt. 
Die Wahl findet im statt. 
Die Wahlstimmberechtigten mit den Anfangsbuchstaben der Familien— 
namen A mit haben im , 
die Wahlstimmberechtigten mit den Anfangsbuchstaben der Familien- 
namen mit haben im 
usw. 
zu wählen. 
Die Wahlhandlung beginnt mittags Uhr und endigt 
mittags Uhr. 
Innerhalb der vorgesetzten Frist sind die dieser Bekanntmachung am Schlusse 
angefügten gültigen Vorschlagslisten eingereicht worden. Es darf nur für unver- 
änderte Vorschlagslisten gestimmt werden; Personen, die auf keiner Vorschlags- 
liste stehen, können nicht gewählt werden. 
Die Stimmgebung ist eine geheime. Die Wahlzettel müssen von weißem 
Papier sein; sie sollen 21 zu 33 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier 
sein. Die Wahlzettel sind von den Wählern zu beschaffen. Die Vertrauens- 
männer der Vorschlagenden sind angewiesen, eine entsprechende Anzahl von 
Wahlzetteln dem Wahlkommissär zur Abgabe an die Wähler im Wahllokale 
zur Verfügung zu stellen. 
Es können Wahlzettel verwendet werden, die lediglich die Bezeichnung 
der Vorschlagsliste enthalten, für die sich die Wähler entscheiden. 
* ) Wegzulassen bei der Wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner. 
*“) Wegzulassen bei der Wahl der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner. 
175*
	        
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