Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1056 
Wegzulassen, wenn 
eine Ergänzungswahl nach 
KWO. 88§ 17 Abs. V, 28 
oder 37 Abs. II Satz 2 
nicht vorzunehmen ist. 
Ungültig sind Wahlzettel, 
1. die nicht von weißem Papier oder die unterschrieben oder mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, 
2. in denen für mehr als eine Vorschlagsliste gestimmt wird, 
3. in denen Anderungen, Zusältze oder Streichungen in der Vorschlagsliste, auch 
Anderungen in der Reihenfolge der Vorgeschlagenen, vorgenommen sind, 
4. in denen Personen gewählt werden, die auf keiner Vorschlagsliste stehen. 
Wenn ein Wähler mehrere beschriebene oder bedruckte u. dgl. Wahlzettel 
übergeben hat, sind diese sämtlich ungültig, es sei denn, daß sie genau 
übereinstimmen. In diesem Falle gelten die mehreren Wahlzettel als einer. 
Nach Ermittlung des Ergebnisses der Wahl nach gebundenen Listen sind 
  
Kirchenverwalter“) 
noch Kirchengemeindebevollmächtigte"“) und Ersatznänner nach freien 
Listen zu wählen. # 
Diese Wahlhandlung begint . mittags Uhr und endigt 
mittags Uhr. 
Bei dieser Ergänzungswahl dürfen Personen, die schon auf einer Vor- 
schlagsliste stehen, nicht gewählt werden. 
eklassen bei er Ea Kirchenverwalter kann nicht zugleich Kirchengemeindebevoll- 
Wst mächtigter sein. 
Die bezüglich der Stimmgebung und der Wahlzettel für die Wahl nach 
gebundenen Listen oben angegebenen Bestimmungen gelten auch für die Ergänzungs- 
wahl mit Ausnahme jener, die sich auf die Wahlzettel für die Vorschlagslisten 
beziehen. Wahlzettel, die nicht eine deutliche Bezeichnung der Gewählten ent- 
halten, sind, soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten. 
Die in die Wählerliste eingetragenen Wahlstimmberechtigten werden zum 
rechtzeitigen Erscheinen im Wahllokal und zur Teilnahme an der Wahl mit 
dem Beifügen eingeladen, daß nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit 
nur noch Personen zur Stimmgebung zugelassen werden, die bereits im Wahl- 
raum anwesend sind. 
  
⅜.°t##““ 
, den 19 
Wahlkommissär. 
Rechtzeitig eingereichte gültige Vorschlagslisten"?): 
Die einzelnen Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu ordnen und mit den Ordnungsbuchstaben 
zu versehen; die Vorgeschlagenen sind lediglich mit Familien= und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, 
Hausnummer) aufzuführen. (KWO. § 17 Abs. II Satz 2, 3, 4.) 
Vorschlagsliste 
Vorschlagsliste Vorschlagsliste usw. 
  
— Die Zahl der in den einzelnen Vorschlagslisten Vorgeschlagenen beträgt im höchsten Falle bei der Wahl der Kirchen- 
verwalter und ihrer Ersatzmänner 12+12 = 24 (KGO. Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2 u 51 Abs. I), bei der Wahl der Kirchengemeinde- 
bevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner 36-18 = 54 (KGO. Art. 69 Abs. I u. 70 Abs. 1I). Hienach ist der Raum zu bemessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.