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Wegzulassen, wenn
eine Ergänzungswahl nach
KWO. 88§ 17 Abs. V, 28
oder 37 Abs. II Satz 2
nicht vorzunehmen ist.
Ungültig sind Wahlzettel,
1. die nicht von weißem Papier oder die unterschrieben oder mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind,
2. in denen für mehr als eine Vorschlagsliste gestimmt wird,
3. in denen Anderungen, Zusältze oder Streichungen in der Vorschlagsliste, auch
Anderungen in der Reihenfolge der Vorgeschlagenen, vorgenommen sind,
4. in denen Personen gewählt werden, die auf keiner Vorschlagsliste stehen.
Wenn ein Wähler mehrere beschriebene oder bedruckte u. dgl. Wahlzettel
übergeben hat, sind diese sämtlich ungültig, es sei denn, daß sie genau
übereinstimmen. In diesem Falle gelten die mehreren Wahlzettel als einer.
Nach Ermittlung des Ergebnisses der Wahl nach gebundenen Listen sind
Kirchenverwalter“)
noch Kirchengemeindebevollmächtigte"“) und Ersatznänner nach freien
Listen zu wählen. #
Diese Wahlhandlung begint . mittags Uhr und endigt
mittags Uhr.
Bei dieser Ergänzungswahl dürfen Personen, die schon auf einer Vor-
schlagsliste stehen, nicht gewählt werden.
eklassen bei er Ea Kirchenverwalter kann nicht zugleich Kirchengemeindebevoll-
Wst mächtigter sein.
Die bezüglich der Stimmgebung und der Wahlzettel für die Wahl nach
gebundenen Listen oben angegebenen Bestimmungen gelten auch für die Ergänzungs-
wahl mit Ausnahme jener, die sich auf die Wahlzettel für die Vorschlagslisten
beziehen. Wahlzettel, die nicht eine deutliche Bezeichnung der Gewählten ent-
halten, sind, soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten.
Die in die Wählerliste eingetragenen Wahlstimmberechtigten werden zum
rechtzeitigen Erscheinen im Wahllokal und zur Teilnahme an der Wahl mit
dem Beifügen eingeladen, daß nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit
nur noch Personen zur Stimmgebung zugelassen werden, die bereits im Wahl-
raum anwesend sind.
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Wahlkommissär.
Rechtzeitig eingereichte gültige Vorschlagslisten"?):
Die einzelnen Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu ordnen und mit den Ordnungsbuchstaben
zu versehen; die Vorgeschlagenen sind lediglich mit Familien= und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort (Straße,
Hausnummer) aufzuführen. (KWO. § 17 Abs. II Satz 2, 3, 4.)
Vorschlagsliste
Vorschlagsliste Vorschlagsliste usw.
— Die Zahl der in den einzelnen Vorschlagslisten Vorgeschlagenen beträgt im höchsten Falle bei der Wahl der Kirchen-
verwalter und ihrer Ersatzmänner 12+12 = 24 (KGO. Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2 u 51 Abs. I), bei der Wahl der Kirchengemeinde-
bevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner 36-18 = 54 (KGO. Art. 69 Abs. I u. 70 Abs. 1I). Hienach ist der Raum zu bemessen.