Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Wegzulassen, wenn A Zur Besorgung der Schreibgeschäfte wurde vom Wahlkommissär 
eine solche Beiziehung in. 
nicht erfolgt ist. beigezogen ............................... -........... 
Der Wahlkommissär teilte zu: 
1. die Führung des Protokolls dem 
... 4 
——.2 
Wegzulassen, wenn * die Führung der Liste der bei Abstandnahme von einer Wählerliste zur 
eine Wählerliste aufge- Stimmgebun ugelassenen dem 
gestellt wurde. g g Zugelass 
Wegzulassen, wennvon 
der Ausfenlaneremeemignen 6 die Führung der Wahlerliste der 
lerliste abgesehen wardee . . . . . . . . . . .. in. , 
3.dieFührungdcrStimmlisteldem.»». .- 
.................................... 1n.., 
4dteFuhruugderStimmlistelldem»........·...... , 
in 
—— 2 ——2242 
Sodann wurde zur Wahl zeschritten 15 
Die zur Stimmgebung Zugelassenen übergaben dem Wahlkommissär ihre 
Wahlzettel. Dieser legte die zur Annahme geeignet befundenen Wahleettel 
(K&WO. 8 21) in die Wahlurne. 
Gleichzeitig wurde jeder zur Stimmgebung Zugelassene in die Liste der 
“27 ze bei Abstandnahme von einer Wählerliste zur Stimmgebung Zugelassenen unter 
stellt wurde. Ausfüllung der Spalten 1 mit 3 eingetragen und die Stimmgebung in 
Spalte 4 vermerkt. 
Gleichzeitig wurde bei jedem in die Wählerliste Eingetragenen und zur 
Stimmgebung Zugelassenen die Stimmgebung in Spalte 7 a der Wählerliste 
vermerkt. 
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit wurden nur noch Per— 
sonen zur Stimmgebung zugelassen, die bereits im Wahlraum anwesend waren. 
Alsdann wurde die Wahlhandlung vom Wahlkommissär geschlossen. 
Hierauf wurden die Wahlzettel aus der Wahlurne genommen, uneröffnet 
gezählt und sodann wieder in die Wahlurne gelegt. Es wurde geprüft, ob 
die Zahl der Wähler mit der Zahl der Wahlzettel übereinstimmt. Das Er— 
gebnis dieser Prüfung ist, daß 
Wegzulassen, wennvon 
der Aufstellung einer Wäh- 
lerliste abgesehen wurde. 
2 
— ——————— . ..............................................oooo 
Sodann wurden die Wahlzettel geöffnet und öffentlich verlesen. Der Inhalt 
der Wahlzettel wurde, soweit er gültig befunden wurde und zu beachten 
war (KWO. 8§ 26 Abs. IV), in die Stimmlisten I und II eingetragen. 
Wegzuiaissen bei Wah- 
len mit Wahleriliste nach 
gebundenen Litten.
	        
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