Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 
Ziff. 4 ist wegzulassen, 
wenn ein Hauptwahlaus- 
schuß bezeichnet ist. 
Ziff. 5 ist wegzulassen, 
wenn ein Hauptwahlaus- 
schuß bezeichnet oder wenn 
bei Nichtbezeichnung eines 
Hauptwahlausschusses 
keiner der Gewählten an- 
wesend ist. 
Ziff. 6 ist wegzulassen, 
wenn ein Hauptwahlaus- 
schuß bezeichnet ist oder 
wenn bei Nichtbezeichnung 
eines Hauptwahlaus- 
schufses keiner der an- 
wesenden Gewählten die 
Annahme der Wahl er- 
klärt hat. 
Ziff. 7 ist wegzulassen, 
wenn ein Hauptwahlaus- 
schuß bezeichnet ist oder 
wenn bei Nichtbezeichnung 
eines Hauptwahlaus- 
schusses kciner der an- 
wesenden Gewählten die 
Wahl abgelehnt hat. 
  
  
  
1065 
b) als Ersatzmänner: 
1,·....·............................... , M...................................... , 
geborenam...............................................................· ,mit.............. Stimmen, 
22. ,.......................·.·...·.. in...................................... , 
geborenam.-..............·...............·..............·.............. ,mit.-....--.-..-. Stimmen, 
33. .......·.......... ,......... in..................·.................. , 
geborenam·..·..».»»....................·.·....·.........·............. ,m1t-..-.-........ Stimmen 
usw. 
c) als Kirchenverwalter, die aber nach KGO. Art. 50 Abs. I oder II am 
Eintritt in die Kirchenverwaltung behindert sind: 
11. ,.......................·........ in................·.................... , 
geboren am 
usw. 
5. Die anwesenden Gewählten wurden vom Wahlkommissär von der auf sie 
gefallenen Wahl verständigt und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des 
§ 32 Abs. IV der Kirchenwahlordnung zur Erklärung über Annahme oder 
Ablehnung der Wahl aufgefordert. 
6. D. Unterfertigte erklär die Anahme der Wahl. 
L. U. 
7. D. Unterfertigte 
L. U.
	        
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