Nr. 63.
Ziff. 4 ist wegzulassen,
wenn ein Hauptwahlaus-
schuß bezeichnet ist.
Ziff. 5 ist wegzulassen,
wenn ein Hauptwahlaus-
schuß bezeichnet oder wenn
bei Nichtbezeichnung eines
Hauptwahlausschusses
keiner der Gewählten an-
wesend ist.
Ziff. 6 ist wegzulassen,
wenn ein Hauptwahlaus-
schuß bezeichnet ist oder
wenn bei Nichtbezeichnung
eines Hauptwahlaus-
schufses keiner der an-
wesenden Gewählten die
Annahme der Wahl er-
klärt hat.
Ziff. 7 ist wegzulassen,
wenn ein Hauptwahlaus-
schuß bezeichnet ist oder
wenn bei Nichtbezeichnung
eines Hauptwahlaus-
schusses kciner der an-
wesenden Gewählten die
Wahl abgelehnt hat.
1065
b) als Ersatzmänner:
1,·....·............................... , M...................................... ,
geborenam...............................................................· ,mit.............. Stimmen,
22. ,.......................·.·...·.. in...................................... ,
geborenam.-..............·...............·..............·.............. ,mit.-....--.-..-. Stimmen,
33. .......·.......... ,......... in..................·.................. ,
geborenam·..·..».»»....................·.·....·.........·............. ,m1t-..-.-........ Stimmen
usw.
c) als Kirchenverwalter, die aber nach KGO. Art. 50 Abs. I oder II am
Eintritt in die Kirchenverwaltung behindert sind:
11. ,.......................·........ in................·.................... ,
geboren am
usw.
5. Die anwesenden Gewählten wurden vom Wahlkommissär von der auf sie
gefallenen Wahl verständigt und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des
§ 32 Abs. IV der Kirchenwahlordnung zur Erklärung über Annahme oder
Ablehnung der Wahl aufgefordert.
6. D. Unterfertigte erklär die Anahme der Wahl.
L. U.
7. D. Unterfertigte
L. U.