Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1068 
b) als Ersatzmänner: 
1111. 1 °„(Üd .„Q. 7“7) in. , 
geborena. mit. Stimmen, 
geborenaa. , mit. Stimmen, 
33. m „ .................. ill, 
geborenam.....»..................·.................·.. ,mit-.·...........-Stimmeu, 
usw. 
c) als Kirchenverwalter, die aber nach KGO. Art. 50 Abs. I oder II am 
Eintritt in die Kirchenverwaltung behindert sind: 
111. ,............·......................·...... m, 
geborenam...·......·.......·......·......... .......... , « 
usw. 
Z. Die anwesenden Gewählten wurden vom Wahlkommissär von der auf sie 
Oanriffer elln gefallenen Wahl verständigt und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des 
ten anwesend ist. § 32 Abs. IV der Kirchenwahlordnung zur Erklärung über Annahme oder 
Ablehnung der Wahl aufgefordert. 
Wegzulassen, wenn Unterfertigte erklär 
keiner der anwesenden Ge- L. u 
wählten die Annahme der 5 
Wahl erklärt hat. 
die Annahme der Wahl. 
#### *§*⅞ *¾— - —————W.n..————6 
Wegzulassen, wenn 
keiner der anwesenden Ge- 1 
wählten die Wahl abge- L. u 
lehnt hat. «- 
Eine Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl ha 
nicht abgegeben: 
  
Wegzulassen, wenn 
keiner der anwesenden Ge- 
wählten die Erklärung 
über Annahme oder Ab- 
lehnung der Wahl vr.. 11. 
weigert hat. 4. Beschlüsse und Feststellungen: 
  
...... ,Wahlkommissär 
1 Wahlausschuß- des Hauptwahl- 
v mitglieder ausschusses. 
7* 
Protokollführer 
 
	        
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