Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zu Art. 11 und 74 Abs. VI Sat 3. 
§ 5. 
1 Die Bezirksämter verkehren als Staatsaufsichtsbehörden unmittelbar mit den kirchlichen 
Oberbehörden. 
II In den Fällen der Art. 11 Abs. V und 74 Abs. VI Satz 3 hat der Kirchenver- 
waltungsvorstand die Erklärung der kirchlichen Oberbehörde unmittelbar zu erholen. Haben 
die zuständigen ortskirchlichen Vertretungskörper die Erhöhung des Diensteinkommens eines 
weltlichen Kirchendieners abgelehnt und ist die kirchliche Oberbehörde dem ablehnenden Be- 
schlusse beigetreten (Art. 74 Abs. VI Satz 3), so ist — abgesehen von Beschwerdefällen 
(vergl. KGO. Art. 81 Abs. III) — die Vorlage der Verhandlungen an die Staatsaufsichts- 
behörde nicht erforderlich. 
Zu Art. 12 Abs. I Zif. 4. 
§ 6. 
! Die Installationskosten — mit Ausnahme der Tagegelder und Reisekosten der staat- 
lichen Kommissionsmitglieder, dann der Konsistorialräte bei Installationen der protestantischen 
Dekane — haben die Pfarrkirchenstiftungen, wo solche fehlen, die Pfarrkirchengemeinden zu 
tragen. Die Heranziehung der übrigen beteiligten Kirchenstiftungen und Kirchengemeinden 
in zusammengesetzten oder verbundenen Pfarreien zum Ersatz des sie treffenden Teils der 
Installationskosten bemißt sich sinngemäß nach KGO. Art. 16 und 17. 
II Bei Pfarrvisitationen findet Abs. I Satz 1 entsprechend Anwendung. Werden mehrere 
Pfarrvisitationen an einem Tage vorgenommen oder werden mehrere Kirchen innerhalb der- 
selben Pfarrei visitiert, so sind die Visitationskosten auf die beteiligten Pfarrkirchenstiftungen oder 
die beteiligten Kirchenstiftungen derselben Pfarrei nach Maßgabe des Zeitaufwands zu verteilen. 
II! Für die Vornahme von Pfarrvisitationen und Installationen haben die kirchlichen 
Kommissäre sowie die etwa beigezogenen geistlichen Assistenten, Kapitelsboten und Kirchner 
Anspruch auf Tagegeld und Ersatz der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften über die Entschädigung der Beamten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte. 
Von den kirchlichen Kommissären können auch in jenen Fällen, in denen die Pfarrvisitation 
oder die Installation am Wohnsitz des kirchlichen Kommissärs oder in einer weniger als 
drei Kilometer betragenden Entfernung vom Wohnsitze stattfindet, die Barauslagen für Be- 
nützung einer Fahrgelegenheit aufgerechnet werden. 
V In Ansehung der Tagegelder und Reisekosten werden die kirchlichen Kommissäre sowie 
deren Stellvertreter den Bezirksamtmännern, die geistlichen Assistenten den Bezirksamts- 
assessoren, dann die Kapitelsboten und Kirchner den Bezirksamtsdienern gleich geachtet.
	        
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