Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1073 
Zu Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5. 
87. 
1 Von sämtlichen Pfarrkirchenstiftungen ist das Gesetz- und Verordnungsblatt und das 
Kreisamtsblatt zu halten. Freigestellt ist das Halten weiterer amtlicher Blätter, auch des 
Amtsblattes des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
und des Bezirksamtsblattes. Diese zu halten wird sich übrigens empfehlen. 
II1 Die Pfarrkirchenstiftungen haben auch für die Kosten des Einbindens der pflichtmäßig 
und freiwillig angeschafften Gesetz- und Amtsblätter sowie für die Kosten der Anschaffung 
und Unterhaltung der zu deren Aufbewahrung erforderlichen Schränke oder Gestelle auf- 
zukommen. 
III! Sofern Filialkirchenstiftungen Gesetz= und Amtsblätter halten, gilt Abs. II auch für sie. 
IV Den protestantischen Pfarrkirchenstiftungen wird anheimgegeben auch die Kosten für den 
Abdruck der allgemeinen Konsistorialentschließungen und für je ein Exemplar der gedruckten 
Verhandlungen der General= und Steuer-Synode zu bestreiten. 
Die Kosten für Anschaffung, Einbinden und Aufbewahrung der Pfarrmatrikeln und 
alphabetischen Register hiezu sind aus Mitteln der treffenden örtlichen Kirchenstiftungen 
zu bestreiten. 
Zu Art. 13 Ab. J. 
§ 8. 
Die Bezirksämter werden zur Vermeidung der umständlichen Verhandlungen über 
Interkalarfrüchterechnungen bei katholischen Pfründestiftungen mit Nachdruck auf eine Ver- 
ständigung zwischen den Beteiligten hinwirken und die vorgesetzten Regierungen, Kammern 
des Innern, werden solchen Übereinkommen nur aus triftigen Gründen die Genehmigung 
versagen. 
Zu Art. 14 Abs. II Satz 1. 
89. 
Wo Sammlungen in der Kirche für die Kirche bisher vorgenommen wurden, soll die 
Kirchenverwaltung im Hinblick auf ihre Pflicht zur Erhaltung bestehender Einnahmequellen 
auf solche Sammlungen nicht verzichten. 
Zu Art. 36 Abs. II Ziff. 1, III Ziff. 1, IV und VI. 
§ 10. 
1 Nach Absicht des Gesetzes soll in der Regel die Pfarrkirchenverwaltung auch die Ge- 
schäfte der Muttergemeinde und des in ihr vorhandenen ortskirchlichen Stiftungsvermögens
	        
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