Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1074 
besorgen; es soll deshalb möglichst selten neben der Pfarrkirchenverwaltung eine eigene Mutter- 
kirchenverwaltung gebildet werden (Art. 36 Abs. II Ziff. 1, III Ziff. 1 und Abs. IV). 
II Die Zulassung einer Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Kirchen- 
verwaltungen nach Art. 36 Abs. VI erfolgt durch die Staatsaufsichtsbehörde. Eine Beschluß- 
fassung der Staatsaufsichtsbehörde ist z. B. erforderlich, wenn bei einer nur vorläufigen 
Regelung der Verwaltung von Vermögenskomplexen, die für eine Kirche oder für später 
zu dotierende Seelsorgestellen einer erst zu bildenden Pfarr= oder Tochtergemeinde oder für 
eine erst zu errichtende Kirche bereits vorhanden sind, eine Abweichung von den gesetzlichen 
Bestimmungen in der Art eintreten soll, daß 
1. eine besondere Kirchenverwaltung gebildet, 
2. eine besonders organisierte Verwaltung bestellt oder 
3. das Vermögen einer bestehenden fremden Verwaltung, z. B. dem Vorstand eines 
Kirchenbauvereins, dem es nicht gehört, oder einem Kirchenbaukomitee anvertraut wird. 
Auf die Befugnisse der Staatsaufsicht, die hiedurch nicht berührt werden, ist bei Zulassung 
der Abweichung ausdrücklich hinzuweisen. Das gleiche gilt bei Regelung der Verwaltung 
für Ausnahmsverhältnisse, die eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen. 
Zu Art. 36 Abs. VI, 39 Abs. I, 40 Abs. II, 55 Abs. 1 Satz 1, 3, 
Abs. II und III, 58 Abs. I, II und IV, 64 Abs. I. 
§ 11. 
1 Vom geistlichen Vorstand, in Ermangelung eines solchen von der Staatsaufsichts- 
behörde, sind nach Maßgabe des § 44 Abs. II der Kirchenwahlordnung zu verpflichten 
die in Ausnahmsfällen bestellten besonderen Vertreter (Art. 36 Abs. VI), 
die von der Staatsaussichtsbehörde im Wege der kommissarischen Ergänzung berufenen 
oder die von ihr bestellten Kirchenverwalter (Art. 39 Abs. J), 
die vorübergehend einberufenen unbeteiligten Ersatzmänner (Art. 40 Abs. II, 
die vom Kirchenverwaltungsvorstand vorübergehend zur Vertretung herangezogenen Per- 
sonen (Art. 55 Abs. I Satz 1 und Abs. II), 
die von der Kirchenverwaltung nicht aus ihrer Mitte bestimmten Kirchenpfleger (Art. 58 
Abs. I und II), 
die rechnungsverständigen besonderen Verwalter (Kircheneinnehmer, Art. 58 Abs. IV) und 
die in die besonderen Ausschüsse von der Kirchenverwaltung berufenen wählbaren 
Kirchengemeindeglieder (Art. 64 Abs. 1). 
II Die Verpflichtung der von den Kirchenverwaltern vorübergehend zur Vertretung heran- 
gezogenen Personen (Art. 55 Abs. I Satz 1 und Abs. II) und der von der Staatsauf- 
sichtsbehörde bestellten Vertreter (Art. 55 Abs. I Satz 3 und Abs. III) auf ihre Obliegen-= 
heiten hat die Staatsaufsichtsbehörde unter Abnahme des Handgelübdes vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.