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besorgen; es soll deshalb möglichst selten neben der Pfarrkirchenverwaltung eine eigene Mutter-
kirchenverwaltung gebildet werden (Art. 36 Abs. II Ziff. 1, III Ziff. 1 und Abs. IV).
II Die Zulassung einer Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Kirchen-
verwaltungen nach Art. 36 Abs. VI erfolgt durch die Staatsaufsichtsbehörde. Eine Beschluß-
fassung der Staatsaufsichtsbehörde ist z. B. erforderlich, wenn bei einer nur vorläufigen
Regelung der Verwaltung von Vermögenskomplexen, die für eine Kirche oder für später
zu dotierende Seelsorgestellen einer erst zu bildenden Pfarr= oder Tochtergemeinde oder für
eine erst zu errichtende Kirche bereits vorhanden sind, eine Abweichung von den gesetzlichen
Bestimmungen in der Art eintreten soll, daß
1. eine besondere Kirchenverwaltung gebildet,
2. eine besonders organisierte Verwaltung bestellt oder
3. das Vermögen einer bestehenden fremden Verwaltung, z. B. dem Vorstand eines
Kirchenbauvereins, dem es nicht gehört, oder einem Kirchenbaukomitee anvertraut wird.
Auf die Befugnisse der Staatsaufsicht, die hiedurch nicht berührt werden, ist bei Zulassung
der Abweichung ausdrücklich hinzuweisen. Das gleiche gilt bei Regelung der Verwaltung
für Ausnahmsverhältnisse, die eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen.
Zu Art. 36 Abs. VI, 39 Abs. I, 40 Abs. II, 55 Abs. 1 Satz 1, 3,
Abs. II und III, 58 Abs. I, II und IV, 64 Abs. I.
§ 11.
1 Vom geistlichen Vorstand, in Ermangelung eines solchen von der Staatsaufsichts-
behörde, sind nach Maßgabe des § 44 Abs. II der Kirchenwahlordnung zu verpflichten
die in Ausnahmsfällen bestellten besonderen Vertreter (Art. 36 Abs. VI),
die von der Staatsaussichtsbehörde im Wege der kommissarischen Ergänzung berufenen
oder die von ihr bestellten Kirchenverwalter (Art. 39 Abs. J),
die vorübergehend einberufenen unbeteiligten Ersatzmänner (Art. 40 Abs. II,
die vom Kirchenverwaltungsvorstand vorübergehend zur Vertretung herangezogenen Per-
sonen (Art. 55 Abs. I Satz 1 und Abs. II),
die von der Kirchenverwaltung nicht aus ihrer Mitte bestimmten Kirchenpfleger (Art. 58
Abs. I und II),
die rechnungsverständigen besonderen Verwalter (Kircheneinnehmer, Art. 58 Abs. IV) und
die in die besonderen Ausschüsse von der Kirchenverwaltung berufenen wählbaren
Kirchengemeindeglieder (Art. 64 Abs. 1).
II Die Verpflichtung der von den Kirchenverwaltern vorübergehend zur Vertretung heran-
gezogenen Personen (Art. 55 Abs. I Satz 1 und Abs. II) und der von der Staatsauf-
sichtsbehörde bestellten Vertreter (Art. 55 Abs. I Satz 3 und Abs. III) auf ihre Obliegen-=
heiten hat die Staatsaufsichtsbehörde unter Abnahme des Handgelübdes vorzunehmen.