Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1075 
Zu Art. 54 Abs. IV 
(ogl. Art. 63 Abs. X). 
8 12. 
1 Die Art der Bekanntmachung einer genehmigten Ortskirchensatzung kann von der 
Staatsaufsichtsbehörde bestimmt werden. 
I! Die Aufhebung einer Ortskirchensatzung ist der Staatsaufsichtsbehörde und der kirch- 
lichen Oberbehörde anzuzeigen. 
Zu Art. 63 Abs. I, II und X. 
§ 13. 
1 Den Raum, in dem die Sitzungen der Kirchenverwaltung stattfinden, bestimmt der 
Kirchenverwaltungsvorstand. Im Beschwerdefall entscheidet die Staatsaufsichtsbehörde. 
II Die Entscheidung darüber, ob die Sitzungen der Kirchenverwaltungen öffentlich oder 
geheim sein sollen, ist der Selbstbestimmung der Kirchenverwaltungen überlassen. Eine als 
öffentlich anberaumte Sitzung kann jederzeit durch Beschluß der Kirchenverwaltung als geheim 
erklärt werden. Die Offentlichkeit der Sitzungen wird auszuschließen sein, wenn die 
öffentliche Verhandlung das Interesse des Staates, der Kirchenstiftung oder der Kirchen- 
gemeinde oder einzelner beeinträchtigen oder den religiösen Frieden stören könnte. Im übrigen 
wird die Offentlichkeit auf den Vortrag und die Beratung, dann auf die Verkündung der 
Beschlüsse zu beschränken, die Abstimmung aber in der Regel in geheimer Sitzung vorzu- 
nehmen sein. 
Zu Art. 63 Abs. VIII und I. 
§ 14. 
1 Für die Beschlüsse der Kirchenverwaltung ist ein mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- 
sehenes Protokollbuch zu verwenden. Die Aufnahme der Protokolle auf einzelnen Blättern 
ist unstatthaft. Ist die Vorlage von Beschlüssen an die Staatsaufsichtsbehörde veranlaßt, 
so ist, vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 63 Abs. IX Satz 2 der KEO., eine vom 
Kirchenverwaltungsvorstande zu beglaubigende, mit dem Siegel oder Stempel der Kirchen- 
verwaltung zu versehende Abschrift anzufertigen. 
I1 Das Protokoll soll erkennen lassen, daß alle Stimmberechtigten anwesend waren oder, 
wenn dies nicht zutrifft, daß die Sitzungstage voraus bestimmt sind oder daß alle im 
Kirchengemeindebezirk anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gehörig geladen worden sind 
und daß mehr als die Hälfte der Mitglieder nach dem Sollstande, bei Kirchenverwaltungen 
mit nur zwei Kirchenverwaltern die sämtlichen Mitglieder bei der Beratung und Abstimmung
	        
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