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ratungsgegenstandes durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die öffent-
liche Bekanntmachung kann in beliebiger Form, z. B. durch Ausschellen, Anschlag am Ein-
gang in die Kirche oder an der gemeindlichen Amtstafel, Verkündung von der Kanzel u. dgl.,
die besondere Ladung kann mündlich durch sogenanntes Einsagen oder schriftlich durch Zirkular
gegen Unterschrift, durch vervielfältigtes Ladungsschreiben u. dgl. erfolgen. Wird die öffent-
liche Bekanntmachung von der Kanzel verkündet, so ist daneben noch eine andere Art der
Bekanntmachung zu wählen. Die Hoöchstbesteuerten (KGO. Art. 23 Abs. III) sind stets
besonders zu laden.
IV Das Protokoll muß ersehen lassen, wie die Ladung erfolgt ist. Auf die Vorberatung
der Kirchenverwaltung soll im Protokoll Bezug genommen werden. Es muß auch die Zahl
der Anwesenden und das Ergebnis der Abstimmung enthalten, d. h. ersehen lassen, wieviel
Abstimmende für und gegen den Antrag sich erklärt haben. Bei schriftlicher Abstimmung
sind die Namen der für und gegen den Antrag Stimmenden im Protokoll einzeln auf-
zuführen. Die Abstimmung der Hoöchstbesteuerten ist stets ersichtlich zu machen. Für die
Unterfertigung des Protokolls gilt KGO. Art. 67 Abs. III Satz 2. Wenn der Vorsitzende
oder ein sonstiger Stimmberechtigter das Protokoll geführt hat, ist seine Unterschrift zugleich
die des Protokollführers, so daß hier drei Unterschriften genügen.
Zu Art. 72 Abs. I Satz 2.
§ 17.
Durch die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen
der Kirchengemeindebevollmächtigten sollen die Beteiligten mit Rücksicht darauf, daß die Kirchen-
gemeindeversammlung ersetzt wird, von der bevorstehenden Verhandlung über zumeist wichtige,
die Umlagenpflichtigen nahe berührenden Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt werden. Hienach
hat der Kirchenverwaltungsvorstand die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. In größeren
Städten wird sich die Benützung der Tagespresse empfehlen. Hiebei ist es nicht notwendig,
daß die Bekanntmachung im Inseratenteile veröffentlicht wird.
Zu Art. 72 Abs. V.
18.
Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Kirchengemeindebevollmächtigten kann
der Kirchenverwaltungsvorstand in beliebiger geeigneter Form betätigen. Es ist insbesondere
nicht notwendig, daß die Beschlüsse im Inseratenteil einer Zeitung veröffentlicht werden,
vielmehr genügen bei Benützung der Tagespresse genaue offizielle Berichte.
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