Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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86. 
1 Mit der Erklärung des Beitrittes zum Vereine hat der Antragsteller seine sämtlichen 
versicherungsfähigen Tiere und ihre Nutzungsart (8 35 Abs. 4) anzugeben und hierbei alle 
ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. 
2 Mitglieder des Ausschusses, in der Regel drei, haben die angemeldeten Tiere zu unter- 
suchen und ihren Wert durch Schätzung zu ermitteln. 
8 Hierbei ist 
a) zu erheben, ob das Tier überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung geeignet 
ist 668 2, 8), 
b) der gemeine Wert eines jeden Tieres unter Berücksichtigung seines Alters und 
gegenwärtigen Zustandes genau zu ermitteln; die Werte sind in ganzen, durch 
10 teilbaren Markbeträgen zu bestimmen. 
4 Ziegen werden regelmäßig mit dem Bauschwerte von 20 —X# versichert. Durch Beschluß 
der Mitgliederversammlung kann für veredelte Ziegen die Versicherung mit Schätzung nach 
Abs. 2 und 3 eingeführt werden. 
§ 7. 
1. Ist der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht einver- 
standen, so kann er binnen 3 Tagen eine zweite Schätzung durch das Schiedsgericht des 
Vereines (8 45) bei dem Vereinsausschusse beantragen. 
* Das Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen. Dieser ist endgültig. 
88. 
Der durch die Schätzung (88 6, 7) festgestellte Gesamtwert des versicherungsfähigen 
Viehbestandes bildet die Versicherungssumme. 
8 9. 
1 Gemäß der Schätzung werden die Tiere in das Versicherungsbuch nach Geschlecht, 
Alter, Farbe, Abzeichen, Rasse, Nutzungsart und Versicherungswert eingetragen; bei den mit 
dem Bauschwerte versicherten Ziegen wird lediglich die Stückzahl eingetragen. 
2. Versichert sind nur die im Versicherungsbuche eingetragenen Tiere. 
Auf Verlangen ist dem Versicherten gegen eine Schreibgebühr von 20 J4 für jeden 
Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche auszustellen. Die Schreibgebühr erhält der 
Rechner oder der Gehilfe, dem die Führung der Bücher und der Kasse übertragen ist (§ 39 
Abs. 2).
	        
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