Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1089 
10. 
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine sowie über die Aufnahme der an- 
gemeldeten Tiere in die Versicherung und ihre Einreihung in die Gefahrenklassen (§ 35 
Abs. 4 und 5) beschließt der Vereinsausschuß. 
2. In wichtigen Fällen, besonders bei Anmeldung eines Zuchtstieres, kann der Vereins- 
ausschuß auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines Tierarztes über den Gesund- 
heitszustand des Tieres einholen. 
3 Der Beschluß (Abs. 1) soll innerhalb 3 Tagen nach der Anmeldung gefaßt und dem 
Antragsteller eröffnet werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann der Antragsteller 
binnen 8 Tagen nach dem Ablaufe der Frist Beschwerde an die Anstaltsverwaltung einlegen. 
4 Im Falle der Zulassung ist dem Antragsteller eine Aufnahmsurkunde auszustellen. 
Die Aufnahmsurkunde gilt als anerkannt, wenn der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen 
Widerspruch erhebt. Uber diesen entscheidet die Anstaltsverwaltung endgültig. 
5. Gegen den abweisenden Beschluß ist binnen 8 Tagen Berufung an die Anstaltsver- 
waltung zulässig. Diese entscheidet endgültig. 
5. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 5 gelten auch für den Ausschluß eines Versicherten 
aus dem Vereine (8 5). 
§ 11. 
1. Die Versicherung wird am 8. Tage nach dem Zulassungsbeschlusse, bei neuen Zugängen 
von Tieren bereits versicherter Viehbesitzer nach der Aufnahme der Tiere in die Versicherung, 
mittags 12 Uhr wirksam. 
2. Für Tiere, die während der Wartezeit umstehen oder getötet werden müssen, wird 
weder ein Beitrag erhoben noch eine Entschädigung gewährt. 
8 12. 
1. Jede Anderung im versicherten Viehbestande und in der Wohnung muß innerhalb 
3 Tagen dem Vereinsausschusse angezeigt werden. 
2 Der Eintritt junger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Anderung 
im versicherten Viehbestande. 
3 Für die Schätzung und für die Berichtigung des Versicherungsbuches gelten die 88 6—10. 
* Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafe bis zum 
Betrage von 3 ahnden. Auch können für die Tiere die gleichen Beiträge erhoben 
werden, wie wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wären. 
5. Gegen die Ahndung ist binnen 8 Tagen Beschwerde an die Anstaltsverwaltung 
zulässig.
	        
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