Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 13. 
1. Zweimal im Jahre haben Mitglieder des Vereinsausschusses, in der Regel drei, nach 
Anordnung der Anstaltsverwaltung Nachschau in sämtlichen Stallungen vorzunehmen. 
2 Hierbei ist zu erheben, 
aà) ob sämtliche versicherungsfähigen Tiere angemeldet sind, 
b) ob die versicherten Tiere noch sämtlich vorhanden und in entsprechender Wart 
und Pflege sind, und 
c) ob ihr Wert oder ihre Nutzungsart (§ 35 Abs. 4) sich geändert hat. 
3 Hiernach ist das Versicherungsbuch zu berichtigen. 
*. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Nachschau in einzelnen 
Viehstallungen vorzunehmen, die versicherten Tiere zu untersuchen und besonders bei erheblichen 
Uberversicherungen die Versicherungswerte zu mindern. Wertserhöhungen sind dagegen unzulässg. 
2. Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerte, sowie die im Versicherungsbuche 
vorgenommenen Einträge der Zu= und Abgänge und der sonstigen Anderungen sind dem 
Versicherten sofort bekannt zu geben. 
6. Nach der Vornahme der Nachschau ist das Versicherungsbuch und das Nachschauverzeichnis 
3 Tage lang beim Rechner zur Einsicht der Vereinsmitglieder aufzulegen. 
7. Binnen 3 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist kann gegen die Festsetzung der Ver- 
sicherungswerte Einspruch an das Schiedsgericht des Vereines nach § 7, gegen die Zu- 
oder Abschreibungen von Tieren und gegen die für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Einträge 
im Versicherungsbuche Berufung an die Anstaltsverwaltung nach § 10 Abs. 5 erhoben werden. 
14. 
1. Erwirbt ein Vereinsmitglied ein beim Vereine versichertes Tier, so erlischt die Ver- 
sicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten seines Vor- 
gängers ein. Er hat jedoch innerhalb 3 Tagen nach dem Besitzwechsel dem Vereinsausschusse 
zur Berichtigung des Versicherungsbuches Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der 
Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 3 — ahnden. 
Hiegegen ist Beschwerde nach § 12 Abs. 5 zulässig. 
7 Geht ein Tier an einen Besitzer über, der nicht Mitglied des Vereines ist, so erlischt 
die Versicherung mit dem Besitzübergang, spätestens aber mit der Entfernung des Tieres 
aus dem bisherigen Standort. 
3 Wenn ein Vereinsmitglied ein bei einem anderen Vereine versichertes Tier erwirbt und 
binnen 3 Tagen nach dem Erwerbe zur Versicherung anmeldet, so haften, sofern das Tier 
aufnahmefähig ist, im Schadensfalle beide Vereine zu gleichen Teilen; die Haftung des 
alten Vereines endet jedoch 10 Tage nach der Anmeldung.
	        
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