Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1093 
2 Der Versicherte muß jede zur Behandlung nötige Hilfe unentgeltlich leisten und alle 
Anordnungen des Tierarztes und des Vereinsausschusses pünktlich befolgen. 
3. Die Kosten der Fütterung und Pflege, dann der Beiziehung eines Tierarztes (§ 20) 
fallen dem Versicherten zur Last. Die Kosten der vom Vereinsausschusse angeordneten 
tierärztlichen Behandlung trägt der Verein. 
4 Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Tragung der tierärztlichen Kosten anders 
regeln. 
8 23. 
1. Erweist sich ein Tier einer unheilbaren oder schwer heilbaren Krankheit verdächtig und 
ist seine Tötung notwendig, so kann der Vereinsausschuß die alsbaldige Schlachtung an- 
ordnen (Notschlachtung). * 
2. Der Besitzer des Tieres darf eine Notschlachtung nur mit Genehmigung des Vereins- 
ausschusses vornehmen, es sei denn, daß ein dringender Fall vorliegt, besonders, daß ein 
Tierarzt die Notwendigkeit der sofortigen Notschlachtung vorher festgestellt hat. 
8 24. 
1 Den Wert des umgestandenen oder notgeschlachteten Tieres setzen Mitglieder des Vereins- 
ausschusses, in der Regel drei, sest. Ist das Tier auf einer vom Vereinssitze beträchtlich 
entfernten Alpenweide umgestanden oder notgeschlachtet worden, so bestimmt der Vereinsaus- 
schuß, ob eine Schätzung an Ort und Stelle stattzufinden habe oder in welch anderer Weise 
die Schätzung vorzunehmen sei. 
* Der Wert wird nach dem laufenden Verkaufspreise unter Berücksichtigung des Alters, 
des Ernährungszustandes und der Abnützung des Tieres geschätzt. 
3. Der Betrag der Schätung darf bei Tieren unter drei Jahren und bei trächtigen Tieren 
den im Versicherungsbuche eingetragenen Wert bis zu einem Zehntel übersteigen, wenn seit 
der letzten Schätzung mindestens zwei Monate verflossen sind, und sich durch die fortgeschrittene 
Entwicklung der Wert gemehrt hat. 
* Die Versicherungssumme ist herabzusetzen, wenn sich seit der letzten Schätzung der Wert 
augenscheinlich gemindert hat. Hierbei darf jedoch die Wertsminderung infolge der Krankheit 
oder Verletzung, die den Tod oder die Notschlachtung herbeigeführt hat, nicht berücksichtigt 
werden. 
5. Bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen verbleibt es bei dem Bauschwerte. 
§ 25. 
1 Ist der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht Wetrerstanhn,
	        
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