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eines Hauptmangels polizeilich beanstandet, und ist der Versicherte nach den gesetzlichen
Bestimmungen zur Wandelung verpflichtet, so erhält er eine Entschädigung von acht Zehnteln
des Unterschiedes zwischen dem Erlöse und dem Verkaufspreise. Ist der Verkaufspreis höher
als die Versicherungssumme, so tritt diese an Stelle des Verkaufspreises. Bei Tieren
unter drei Jahren. kann die Versicherungssumme gemäß 8 24 Abs. 3 bis zu einem Zehntel,
jedoch nicht über den Verkaufspreis erhöht werden. Der Erlös gehört dem Versicherten.
Dieser hat für die Verwertung des Tieres zu sorgen.
2 In gleicher Weise wird, wenn der Versicherte ein Rind zur ausschließlichen Verwendung
im eigenen Haushalte schlachtet (Hausschlachtung), der Wertsverlust ohne Rücksicht auf die
Art der Erkrankung, wegen deren das Fleisch polizeilich beanstandet wurde, entschädigt.
An Stelle des Verkaufspreises tritt der ortsübliche Schlachtwert.
3 Sobald der Versicherte erfährt, daß das Fleisch eines Rindes beanstandet worden ist,
hat er dem Vereinsausschusse Anzeige zu erstatten und über die Veräußerung, den Ber-
kaufspreis, den Erlös, sowie die Identität des Tieres Nachweis zu liefern. Die Schadens-
ursache und der Wertsverlust müssen durch das Gutachten eines approbierten Tierarztes.
oder, wenn sich am Schlachtorte keiner befindet, des Fleischbeschauers und eines weiteren
Sachverständigen festgestellt werden. Auch die Gutachten sind unverzüglich dem Vereins-
ausschusse mitzuteilen.
4 Der Vereinsausschuß prüft die Vorlagen und verlangt von dem Versicherten die
nötigen Ergänzungen.
3. Eine Entschädigung wird nicht geleistet,
a) wenn einer der Versagungsgründe des § 30 vorliegt,
b) wenn ein veräußertes Tier nicht innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist nach seiner
Entfernung aus dem bisherigen Standorte oder nicht im Gebiete des Deutschen
Reiches geschlachtet wird, ferner wenn der Versicherte nach bürgerlichem Rechte
für den Wertsverlust überhaupt nicht zu haften hat,
c) wenn die Beanstandung des Fleisches nicht rechtzeitig angemeldet wird, oder wenn
die in Abs. 3 geforderten Nachweise und Gutachten nicht unverzüglich oder nicht
in der bestimmten Weise erbracht werden,
d) wenn es der Versicherte bei Verwertung der verwendbaren Teile des Tieres an
der nötigen Sorgfalt absichtlich hat fehlen lassen.
Gegen die Versagung der Entschädigung findet Berufung an die Anstaltsverwaltung und
gegen deren Beschluß Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt nach § 26 Abs. 2 und 3 statt.
§ 32.
1. Der Vereinsausschuß hat sofort nach der Beschlußfassung (8 26) die Verhandlungen
mit einem Auszug aus dem Versicherungsbuche der Anstaltsverwaltung vorzulegen.