Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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eines Hauptmangels polizeilich beanstandet, und ist der Versicherte nach den gesetzlichen 
Bestimmungen zur Wandelung verpflichtet, so erhält er eine Entschädigung von acht Zehnteln 
des Unterschiedes zwischen dem Erlöse und dem Verkaufspreise. Ist der Verkaufspreis höher 
als die Versicherungssumme, so tritt diese an Stelle des Verkaufspreises. Bei Tieren 
unter drei Jahren. kann die Versicherungssumme gemäß 8 24 Abs. 3 bis zu einem Zehntel, 
jedoch nicht über den Verkaufspreis erhöht werden. Der Erlös gehört dem Versicherten. 
Dieser hat für die Verwertung des Tieres zu sorgen. 
2 In gleicher Weise wird, wenn der Versicherte ein Rind zur ausschließlichen Verwendung 
im eigenen Haushalte schlachtet (Hausschlachtung), der Wertsverlust ohne Rücksicht auf die 
Art der Erkrankung, wegen deren das Fleisch polizeilich beanstandet wurde, entschädigt. 
An Stelle des Verkaufspreises tritt der ortsübliche Schlachtwert. 
3 Sobald der Versicherte erfährt, daß das Fleisch eines Rindes beanstandet worden ist, 
hat er dem Vereinsausschusse Anzeige zu erstatten und über die Veräußerung, den Ber- 
kaufspreis, den Erlös, sowie die Identität des Tieres Nachweis zu liefern. Die Schadens- 
ursache und der Wertsverlust müssen durch das Gutachten eines approbierten Tierarztes. 
oder, wenn sich am Schlachtorte keiner befindet, des Fleischbeschauers und eines weiteren 
Sachverständigen festgestellt werden. Auch die Gutachten sind unverzüglich dem Vereins- 
ausschusse mitzuteilen. 
4 Der Vereinsausschuß prüft die Vorlagen und verlangt von dem Versicherten die 
nötigen Ergänzungen. 
3. Eine Entschädigung wird nicht geleistet, 
a) wenn einer der Versagungsgründe des § 30 vorliegt, 
b) wenn ein veräußertes Tier nicht innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist nach seiner 
Entfernung aus dem bisherigen Standorte oder nicht im Gebiete des Deutschen 
Reiches geschlachtet wird, ferner wenn der Versicherte nach bürgerlichem Rechte 
für den Wertsverlust überhaupt nicht zu haften hat, 
c) wenn die Beanstandung des Fleisches nicht rechtzeitig angemeldet wird, oder wenn 
die in Abs. 3 geforderten Nachweise und Gutachten nicht unverzüglich oder nicht 
in der bestimmten Weise erbracht werden, 
d) wenn es der Versicherte bei Verwertung der verwendbaren Teile des Tieres an 
der nötigen Sorgfalt absichtlich hat fehlen lassen. 
Gegen die Versagung der Entschädigung findet Berufung an die Anstaltsverwaltung und 
gegen deren Beschluß Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt nach § 26 Abs. 2 und 3 statt. 
§ 32. 
1. Der Vereinsausschuß hat sofort nach der Beschlußfassung (8 26) die Verhandlungen 
mit einem Auszug aus dem Versicherungsbuche der Anstaltsverwaltung vorzulegen.
	        
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