Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1105 
W Bei der Schätzung ist 
a) zu erheben, ob sich das Pferd überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung 
eignet (§8 2, 3), · ' 
b) der gemeine Wert eines jeden Pferdes unter Berücksichtigung seines Alters und 
gegenwärtigen Zustandes genau zu ermitteln; die Werte sind in ganzen, durch 
10 teilbaren Markbeträgen zu bestimmen. 
88. 
1 Ist der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht einver- 
standen, so kann er binnen 3 Tagen eine zweite Schätzung durch das Schiedsgericht des 
Vereines (§ 43) beantragen. 
2. Das Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen; dieser ist endgültig. 
§ 9. 
Der durch die Schätzung (§§ 7, 8) festgestellte Gesamtwert des versicherungsfähigen 
Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme. 
8 10. 
1. Gemäß der Schätzung werden die Pferde in das Versicherungsbuch nach Größe, Alter, 
Geschlecht, Farbe, Abzeichen und sonstigen besonderen Kennzeichen, Verwendungsart und 
Versicherungswert eingetragen. Tag, Monat und Jahr der Geburt sind anzugeben; ist 
der Geburtsmonat nicht bekannt, so ist der Monat Mai einzusetzen. 
2. Versichert sind nur die im Versicherungsbuche eingetragenen Pferde. 
3. Auf Verlangen ist dem Versichertem gegen eine Schreibgebühr von 20 J für jeden 
Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche auszustellen; die Schreibgebühr erhält der 
Rechner oder der Gehilfe, dem die Führung der Bücher und der Kasse übertragen ist 
(§ 37 Abs. 2). 
111. 
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine sowie über die Aufnahme der 
angemeldeten Pferde in die Versicherung und ihre Einreihung in die Gefahrenklasse (§ 33 
Abs. 4 bis 0) beschließt der Vereinsausschuß. 
2 Der Vereinsausschuß soll das Gutachten eines Tierarztes über das Alter und den 
Gesundheitszustand des angemeldeten Pferdes einfordern. Die Kosten können vom Verein 
übernommen werden.
	        
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