Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 68. 1123 
a) der bei Benutzung von Schnellzügen zur Erhebung gelangende Zuschlag, für 
welchen unter dem 7. Februar 1874 der Betrag von 3 Kreuzer für die Meile 
als Maximalsatz festgesetzt wurde, 85 Pfennig für je auch nur angefangene 
75 Kilometer in keiner Klasse übersteigen, 
b) für den Transport von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekanntgegebenen Satzes 
von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 35 Pfennig 
für je angefangene 25 Kilogramm und 25 Kilometer als Maximalsatz gelten soll. 
84. 
Die Bauschsumme, welche die Brandversicherungsanstalt nach Art. 90 des Brand- 
versicherungsgesetzes dem Staate zu zahlen hat, beträgt für jedes Jahr der Finanzperiode 
1·060,000 . 
Die Brandversicherungsanstalt wird ermächtigt, aus den Brandversicherungsbeiträgen, 
die in den Jahren 1912 und 1913 fällig werden, zur Förderung des Blitzschutzes einen 
Betrag bis zu je 50,000 —X zu verwenden. 
8 5. 
Falls die in Art. 13 Abs. 1 des Hagelversicherungsgesetzes bezeichneten Mittel nach 
Abzug der Verwaltungskosten nicht zur Leistung der vollen Entschädigungen hinreichen, ist 
das Fehlende bis zum Höchstbetrage von 200,000 M jährlich dem Stammkapital (Art. 12 
Abs. 1 des Hagelversicherungsgesetzes) zu entnehmen. 
86. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die in § 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 
7. April 1911, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1911, (Reichsgesetzblatt S. 113) und in § 4 Abs. 2, 3 des Reichsgesetzes vom 
28. Mai 1912, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1912, (Reichsgesetzblatt S. 319) vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
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