Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1155 
Art. 72. 
Solange nicht die Vertreter der Versicherten nach 8 1030 Abs. II der Reichsversiche- 
rungsordnung gewählt sind, wird der in Art. 14 Abs. II dieses Gesetzes bezeichnete Ver- 
treter der Arbeiter und Dienstboten durch den Vorstandsvorsitzenden aus jenen Beisitzern des 
Schiedsgerichts oder des Oberversicherungsamts entnommen, die in einem der Berufs- 
genossenschaft angehörenden Betriebe beschäftigt sind. 
Art. 73. 
Das Staatsministerium des Junern kann, soweit erforderlich, im Benehmen mit den 
anderen beteiligten Ministerien noch andere UÜbergangsvorschriften erlassen. Diese sind im 
Gesetz= und Verordnungsblatte bekanntzumachen. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 2. November 1912. 
Luitpold, 
Prinz von ##ay#er#, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Hreunig. Frhr. v. Kreß. 
J. V. J. V. 
Staatsrat v. Steiner. Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
193
	        
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