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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse,
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht-
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Progymnasten.
Großherzogtum Hessen.!) Dieieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real-
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real. schule).
schule), l
b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg. Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit
1
: ' it Real- Realschule),
Aalen: Nealhrospmnafium (verbunden mit Real rra•h. Rebkagstuireennn Cerbunden mit
Böblingen, # Gymnasium),
Caln, HMosbach, 1
Eßlingen: Realprogymnasium:) (verbunden mit Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium), Realschule).
Geislingen,
Heidenheim: küegennassum (verbunden mit II. Großherzogtum Mecklenburg-Strelit.
Kirchheim u/T.: Realprogymnasium (verbunden Schönberg: Realschule.
mit Realschule),
Nürtingen. IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Großherzogtum Baden. Frankenhausen,
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium
Gymnasium), angeschlossen).
c. Bealschulsen.
I. Königreich Württemberg. II. Großherzogtum Baden.
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym- Bruchsal,
nasium), Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real-
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym- progymnasium),
nasium), Karlsruhe,
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real= Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden
progymnasium), mit Realgymnasium),
Kirchheim u/T.: Realschule (verbunden mit Real= Oberkirch,
progymnasium), Offenburg,
Rottweil. Schopfheim,
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder
vor Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen
Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Kesüche
Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
2) Im Ausbau zu einem Realgymnasium begriffen.