Nr. 72.
VI. Großherzogtum Oldenburg.
Varel: Landwirtschaftsschule.
VII. Herzogtum Braunschweig.
Helmstedt: Landwirtschaftliche Schule Marien=
berg nebst Realabteilung.
VIII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt: Handelsabteilung der Realschule.
1197
IX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Gera: Städtische Amthor'sche höhere Handels-
schule (Handelsrealschule mit Fach-
kurs und Lehrlingsabteilung).
X. Elsaß-Lothringen.
Rufach: Landwirtschaftsschule.
Privat-Lehranstalten.
a) Lehrerseminare.
I. Königreich Preußen.
Berlin: Jüdische Lehrerbildungsanstalt,
Niesky: Seminar der Brüdergemeinde.
II. Königreich Württemberg.
Lichtenstern: Privatseminar,
Tempelhof: Privatseminar.
b) Andere Privat-Lehranstalten.)
I. Königreich Preußen.
Berlin: Handelsschule von Richard Engelberg,
Falkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von
Hermann Schulz,
Frankfurt a. Main: Ruoff-Hasselsches Erziehungs-
institut von Karl Schwarz,#)
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: Gar-
niersche Lehr= und Erziehungsanstalt
unter Leitung des Dr. Karl Marmier,
Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts-
und Erziehungsanstalt (Collegium
Augustinianum) unter Leitung des
Dr. Franz Hartmann,)
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Gnadenfrei: Realprogymnasium unter Leitung
des Direktors Bernhard,)
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda-
gogium (realistische und ' progym-
nasiale Abteilung) von Professor
Otto Kühne,
Kemperhof bei Coblenz: Katholische Knaben-
Unterrichts= und Erziehungsanstalt
unter Leitung des Oberlehrers Jo-
seph Niessen vom 1. April 1911 ab,
Bad Lauterberg i. Harz: Ahn'sche Realschule,
höhere Privat-Knabenschule des
Dr. Paul Bartels,)
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Friedrich
Drexler,)
Obercassel bei Bonn: Unterrichts= und Er-
ziehungsanstalt von Ernst Kalkuhl,
Opladen: Unterrichts= und Erziehungsanstalt
(Erzbischöfliches Aloysianum) in Op-
laden unter Leitung des August
# Sieler,?
Osnabrück: Nölle'sche Handelsschule des Dr. Her-
mann Lindemann,
IX)Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter
Leitung eines Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die
Prüfungsordnung von der Aussichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung
oder einzelnen Teilen derselben sind unstatthaft.
1) Die Berechtigung ist der Anstalt zunächst bis zum Ostertermin 1913 einschließlich belassen worden.
2) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen
Schülern der Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars
auf Grund der Ordnung der Reifeprüfung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben.
5) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1912.
4) Die Berechtigung gilt einstweilen bis 1915 einschließlich.
*) Die Berechtigung gilt für Ostern 1911 und 1912.