Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 72. 
VII. Großherzogtum Sachsen. 
Jena: Erziehungsanstalt des Dr. Stoy unter 
Leitung des Dr. Leopold Sommer. 
VIII. Herzogtum Braunschweig. 
Blankenburg a. Harz: Lehr= und Erziehungs- 
anstalt (Privatreal-= 
schule) von Wilbrand 
Nhotert, 
Braunschweig: Jahnsche Realschule des Direktors 
Dr. Junker, « 
Seesen a. Harz: Jacobson-Schule (Realschule 
und Realprogymnasium) 
unter Leitung des Dr. Na- 
than Friedland, 
Wolfenbüttel: Samson-Schule unter Leitung des 
Professors Dr. Ludwig Tachau. 
IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: Privatrealschule von Heinrich Chri- 
stian Wehner. 
X. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Gumperda bei Kahla: Lehr= und Erziehungs- 
anstalt des Dr. Sieg- 
fried Schaffner unter 
Leitung des Dr. Alfred 
Schaffner. 
  
  
  
1199 
XI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Keilhau: Erziehungsanstalt von Professor 
Dr. Otto Wächter. 
XII. Fürstentum Waldeck. 
Pyrmont: Pädagogium des Natango von Trip- 
penbach (Progymnasialabteilung 
und Realschulabteilung mit kauf- 
männischem Rechnen und Unterricht 
in der Buchführung). 
XIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. 
XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Privatrealschule des Dr. T. A. Bieber, 
Stiftungsschule von 1915 unter Lei- 
tung des Professors Max Kut- 
newsky, · ·», 
Privatrealschule des Dr. A. Wichard 
Lange, 
Privatrealschule des Dr. Th. Wahn- 
schaff, 
Realschule der Talmud-Tora unter 
Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, 
Realschule des unter Leuung des 
Direktors M. Hennig und des 
Dr. G. Tiede stehenden Paulinums, 
Pensionat des Rauhen Hauses. 
1) Die Berechtigung gilt bis Michaelis 1913 einschließlich. 
— — —„ — — — — ——— — 
Lehranstalten in den Schutzgebieten. 
Tsingtau: Gouvernementsschule. 
Lehranstalten im Ausland. 
Antwerpen: Oberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr. Bern- 
hard Gaster, 1) 
  
N) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Reichskommissars abgehalt nen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aufsichts wegen 
genehmigt ist. 
unstatthaft. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind 
1) Die Abschlußprüfung findet nach mindestens einjährigem Besuche der Untersekunda statt. 
201
	        
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