Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 73. 1205 
Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwach- 
sene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf 
des Pakets nicht gedeckt wird. 
5. Im § 50 „Gewährleistung für Briefpostsendungen“ ist in Ziff. IV als letzter 
Satz hinzuzufügen: 
Uber die Haftung der Postverwaltung in dem Falle, daß die Aushändigung 
einer Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrages 
erfolgt ist, siehe S 19 IX. 
E. Im § 51 „Haftung für Paketpostsendungen“ ist in Ziff. II als letzter Satz 
hinzuzufügen: 
Über die Haftung der Postververwaltung in dem Falle, daß die Aushändigung 
einer Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrages 
erfolgt ist, siehe S 19 IX. 
7. Im §61 „Zeitungsbeilagen“ ist in Ziff. III als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei 
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile 
zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), 
sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 19. November 1912. 
u. Seidlein. 
Ordens-Verleihung. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im ,Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- « 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 7. November 1912 aller- u URanen Seiner Asirsiät des Abnig-. 
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer= Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
musiker Heinrich Seifert in München das pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
Luitpoldkreuz zu verleihen. haben Sich allergnädigst bewegn gefunden 
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