Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 77. 1231 
7. 
Die Verteilung der Geschäfte erfolgt auf Vorschlag des Direktors durch den Regierungs— 
präsidenten. Dem Direktor des Oberversicherungsamts dürfen andere Dienstgeschäfte, die 
mit dem Vollzuge der Reichsversicherungsordnung nicht zusammenhängen, nicht übertragen 
werden. Auch die Mitglieder des Oberversicherungsamts sollen ihre Arbeitskraft ausschließlich 
dem Oberversicherungsamt wiomen. Das Staatsministerium des Innern behält sich jedoch 
vor, die Heranziehung einzelner Mitglieder des Oberversicherungsamts zu den Geschäften der 
Regierung da zu gestatten, wo es die Geschäftslage des Oberversicherungsamts zuläßt und 
die Verhältnisse der Regierung es erfordern. 
8. 
Das dem Oberversicherungsamt zugewiesene mittlere und untere Personal ist aus— 
schließlich im Dienst des Oberversicherungsamts zu verwenden. In außerordentlichen Fällen 
kann jedoch der Regierungspräsident vorübergehend eine gegenseitige Geschäftsaushilfe zwischen 
Kreisregierung und Oberversicherungsamt anordnen. 
9. 
Die Handhabung der Dienstaufsicht, sowie die Gewährung von Urlaub erfolgt durch den 
Regierungspräsidenten nach Einvernahme des Direktors des Oberversicherungsamts. 
Bei Verhinderung des Regierungspräsidenten tritt auch in diesen Angelegenheiten der 
Direktor des Oberversicherungsamts an seine Stelle. 
Urlaubsgesuche und andere persönliche Eingaben an den Regierungspräsidenten sollen 
durch Vermittlung des Direktors vorgelegt werden. 
Die in 88 8 und 9 der Min. Bek. vom 14. Juli 1909 über die Sonntagsruhe und 
den Urlaub der Staatsbeamten — GVl. S. 427 — vorgeschriebenen Anzeigen sind an 
den Direktor des Oberversicherungsamts zu erstatten. 
10. 
Die Oberversicherungsämter führen ein Dienstsiegel nach dem für die Kreisregierungen 
vorgeschriebenen Muster. Es enthält die Umschrift: „K. Bayer. Oberversicherungsamt"“, 
sowie die Angabe des Dienstsitzes. 
München, den 30. November 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
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