Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 84. 1275 
der Zahl der höheren Beamten der Verkehrsverwaltung gewählt. Wählbar sind nur höhere 
Beamte in leitender Stellung, wie Referenten und Hilfsreferenten des Verkehrsministeriums, 
Referenten der Eisenbahndirektionen oder Oberpostdirektionen, Vorstände von Inspektionen, 
Referenten von solchen Amtern, deren Geschäftsbereich sich hauptsächlich auf die Leitung des 
Betriebes erstreckt, nämlich des Verkehrsamts der K. B. Staatseisenbahnen und des Verkehrs- 
amts der K. B. Posten und Telegraphen (§ 47 Abs. II der RO.). 
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Die Versichertenbeisitzer werden von den Versicherten-Ausschußmitgliedern der Arbeiter- 
pensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt 
(§67 Ziff. 1 Buchst. e der Satzung der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten). 
Die Wahl erfolgt nach dem in § 62 Ziff. 9—20 der genannten Satzung vor- 
geschriebenen Verfahren. 
8. 
Beschwerden gegen die Entscheidung des besonderen Oberversicherungsamts in den Fällen 
des § 51 Abs. III, § 52 Abs. II und § 53 Abs. III der RVO. gehen an das K. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, welches sie in Gemeinschaft mit dem K. Staats- 
ministerium des Innern bescheidet. 
München, den 16. Dezember 1912. 
Dr. Krhr. v. Soden- Frannhofen. v. Heidlein. 
Nr. 131b 30. 
  
Bekanntmachung über die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des K. Landesversicherungs- 
amts. 
K. S#taatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 4 Abs. II des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
wird die Amtsdauer der gegenwärtigen nichtständigen Mitglieder des K. Landesversicherungs- 
amts und ihrer Stellvertreter bis zum 31. Dezember 1914 verlängert. 
München, den 17. Dezember 1912. 
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen.
	        
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