Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1280 
3. 
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt ist für das Gebiet der Unfallversicherung 
zur Erledigung aller nach der Reichsversicherungsordnung den Oberversicherungsämtern ob— 
liegenden Geschäfte in Ansehung der Entschädigungsansprüche aus Unfällen zuständig, die 
sich in einem dem Knappschafts-Oberversicherungsamte unterstehenden Betriebe ereignet haben. 
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt ist ferner zur Erledigung aller Geschäfte 
zuständig, die nach dem Artikel 48 des Ausführungs-Gesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
dem Oberversicherungsamt obliegen. 
4. 
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt hat die Eigenschaft einer Mittelstelle; es wird 
dem Oberbergamte angegliedert. 
Vorsitzender des Knappschafts-Oberversicherungsamts ist der Oberbergdirektor. Er wird 
in dieser Eigenschaft ständig und ausschließlich vom Direktor des Knappschafts-Oberversiche- 
rungsamts und bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Mitglied vertreten. 
Der Direktor und die Mitglieder des Knappschafts-Oberversicherungsamts üben ihr 
Amt im Nebenberuf aus und werden vom Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern aus der Zahl 
der unwiderruflichen höheren Staatsbeamten bestimmt. 
Der Direktor und die Mitglieder vertreten sich gegenseitig. 
Die Verteilung der Geschäfte erfolgt auf Vorschlag des Direktors durch den Vorsitzenden. 
5. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt vierzig. 
Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebervorstandsmitgliedern der 
Knappschaftsvereine, die Versichertenbeisitzer werden von den Knappschaftsältesten gewählt; 
beide Wahlen finden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. 
Jeder Berginspektionsbezirk bildet einen Wahlkreis. 
Es werden gewählt im Wahlkreis 
der Berginspektion München je 8, in 
dem der „ Bayreuth je 5 und in 
dem der „ Zweibrücken je 7 Arbeitgeber= und Versichertenbeisitzer, sowie ebensoviele 
Stellvertreter. 
Das Oberbergamt erläßt die Wahlordnung; diese ist durch Vermittlung der Knapp- 
schaftsvereine den Wählern bekannt zu geben.
	        
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