Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1284 
Das Gesetz vom 20. Juli 1912, das Staatsschuldbuch betreffend, tritt mit dem 
1. Januar 1913 in Kraft. 
München, den 20. Dezember 1912. 
Ludwig, 
Prinz von SHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Dr. Deybeck. 
Bekanntmachung, das Gesetz über das Staatsschuldbuch betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der Art. 20 Abs. 4, Art. 32, 35 des Gesetzes vom 20. Juli 1912, 
das Staatsschuldbuch betreffend, (GVl. S. 684) werden folgende 
Ansführungsbestimmungen 
§ 1. 
(Zu Art. 1 des Gesetzes.) 
Die Bearbeitung der Angelegenheiten des Staatsschuldbuchs erfolgt durch die Haupt- 
kasse der Staatsschuldenverwaltung (Schuldbuchbureau). 
§ 2. 
(Zu Art. 2 des Gesetzes.) 
1. Zur Umwandlung in Buchschulden zugelassen sind alle Schuldverschreibungen des 
3½% igen und des 4% igen allgemeinen Anlehens dann des 3% igen, des 3½ % igen 
und des 4% igen Eisenbahnanlehens. Zu den Eisenbahnanlehen im Sinne dieser Be- 
stimmung gehören nicht die Prioritätsanlehen der pfälzischen Eisenbahnen. « 
2. Die zur Umwandlung eingereichten Schuldverschreibungen dürfen nicht für kraftlos 
erklärt oder von einem Gericht oder einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten Behörde 
mit Beschlag belegt sein; sie dürfen auch nicht einem Aufgebotsverfahren oder einer Zahlungs- 
zu diesem Gesetz erlassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.