Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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3. Für die verschiedenen zur Begründung von Buchschulden zugelassenen Staatsschuld- 
gattungen und innerhalb dieser für die einzelnen Zinssätze werden getrennte Bücher geführt. 
§ 5. 
(Zu Art. 6 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Außer den in Art. 6 des Gesetzes aufgezählten Personen und Vermögensmassen können 
als Gläubiger (Kontoträger) noch zugelassen werden: 
a) Personenmehrheiten, insbesondere Ehegatten, Miterben, Gesellschafter, sofern die 
sämtlichen Teilhaber der Forderung einer einzelnen Person Vollmacht zur Ver- 
fügung über die ganze Forderung erteilen, 
b) nicht rechtsfähige Vereine, sofern durch die Vereinssatzung dem Vorstande die 
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins übertragen ist. 
Die in den Fällen des Buchst. a erforderliche Vollmacht ist in einer den Vorschriften 
des Art. 20 des Gesetzes entsprechenden Form der Staatsschuldenverwaltung gegenüber zu 
erteilen; mehr als fünf Personen sollen als Träger eines Kontos auf Grund des Buchst. 3 
für die Regel nicht zugelassen werden. 
2. Jedes der gemäß § 4 Ziff. 3 zu führenden Bücher zerfällt in folgende fünf Abteilungen: 
Abteilung 1 für natürliche Personen, 
„ II für juristische Personen, 
„ III für Handelsfirmen, 
IV für Vermögensmassen ohne selbständige Rechtspersönlichkeit, für Per- 
sonenmehrheiten und nicht rechtsfähige Vereine, 
„ V für Fideikommisse, Familiengüter und Lehen. 
3.z Über die Buchschuldgläubiger ist ein alphabetisches Namensregister zu führen. 
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§ 6. 
(Zu Art. 5, 6 und 35 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. In den Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld muß der Gläubiger so genau be- 
zeichnet werden, daß die Unterscheidung von einem anderen Gläubiger mit Sicherheit möglich ist. 
Bei natürlichen Personen sind anzugeben: 
a) der Familienname, 
b) die Vornamen (der Rufname ist zu unterstreichen), 
c) bei Frauen auch der Geburtsname, 
4) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung.
	        
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