Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 88. 1311 
Nr. 23/9961 
P II2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im §1 „Gegenstände des Brief= und Paketpostdienstes“ ist unter Ia Ziffer 3 
anzufügen: 
offene Blindenschriftsendungen bis 3 kg einschl., 
2. Im §12 „Drucksachen“ ist im Abs. I als zweiter Satz einzuschalten: 
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden 
allgemeinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden 
die zum Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere- mit erhabenen Punkten 
oder Buchstaben gegen die dafür unter XII festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. list nach Ersetzung des Punktes durch 
ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher 
Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den 
Büchern usw enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Ver- 
merken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § 12 ist am Schlusse des Abs. IV einzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen 
Schriftzeichen hergestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im § 12 ist als vorletzter Satz des Abs. XlI einzuschalten: 
für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr 
bis 50 g einschließlich 3 Pf., 
über 50 g „ 100 „ „ 5 „„ 
„ 100 „ „ 1 kg „ 10 „„ 
„ 1 kg „ 2 „ „ 20 „ „ 
„ 2 „ „ 3 „ „ 30 „ 
5. Im § 18 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. VI statt „gleich nach 
der Ankunft dem Empfänger durch besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften über die Zustellung von Eilsendungen (§ 22 1I) zuzustellen. 
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