Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
Nr. 15. 127 
Augabe, 
in welchem Umfange Bezeichnung 
die bigtthehch vr Behörden, an t 
vorbehaltenen Stellen Bewerbungen zu richten sind, 
Bezeichnung der Stellen mit Militäranwärtern wenn es nicht die Behörde Bemerkungen 
und Inhabern des 
Anstellungsscheins 
zu besetzen find 
selbst ist, bei welcher die 
Anstellung gewünscht wird 
  
10. Garnisonverwaltungs= und Serviswesen. 
Mittlere Beamte. 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, 
(Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren. 
Unterbeamte. 
Hausmeister im Kriegsministerium,) 
Kasernenwärter, 
Galdwärter, 
Maschinisten und Heizer, 
Hausmeister für das Armeemuseumsgebäude, 
Außeretatmäßige Maschinisten und Heizer. 
11. Militärbauwesen. 
Mittlere Beamte. 
Intendantur-Bausekretäre, 
Militär-Bausekretäre, 
Militär-Bauregistratoren, 
Diätarische Bautechniker. (Militär-Bausekre- 
tariatsdiätare), 
Dütarische Bauschreiber. (Militär-Bauregi- 
straturdiätuiare), 
Hilfstechniker. 
Unterbeamte. 
Ständige Bauboten. 
12. Militärmedizinalwesen. 
Mittlere Beamte. 
'Lazarettverwaltungs-Direktoren, 
Lazarettoberinspektoren, 
Lazarettinspektoren. 
Unterbeamte. 
Hausdiener, 
Maschinisten und Heizer, 
Operationsdiener und Hauswart bei der 
Militärärztlichen Akademie. 
1 zu einem Dritteil. 
zu einem Dritteil. 
zu einem Dritteil. 
  
  
Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. 
  
Kriegsministerium. 
Intendantur, in deren 
Geschäftsbereich der 
Bewerber verwendet 
zu werden wünscht. 
Intendantur, in deren 
Geschäftsbereich der 
Bewerber verwendet 
zu werden wünscht. 
Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. 
  
1) Der Hausmeister 
im Kriegsministerium 
wird aus der Zahl der 
Kasernenwärter entnom- 
men. 
Der jewellige Bedarf 
an Hausdienern im 
Kriegsministerium wird 
aus den Kasernenwärtern 
gedeckt. 
Die Stellen der Bau- 
techuiker und der Bau- 
schreiber sind nicht etat- 
mäßig und die Stellen- 
inhaber nicht penfions- 
berechtigt. 
Die Hilfstechniker 
ählen zu den unter 
rt. 25 des Beamten- 
esetzes fallenden Per- 
onen. 
Die Stellen der Bau- 
boten sind nicht etat- 
mäßig und die Stellen- 
inhaber nicht penfions- 
berechtigt.
	        
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