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§ 39.
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine
Gewinnanteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesell-
schaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei
derjienigen zur Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuer-
stelle, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzu-
reichen. Die Anmeldung muß enthalten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Betrag
der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grund-
kapitals auch den Betrag der weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll
gezahlt sind, den Betrag und den Zeitpunkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung kann
das Muster 7 benutzt werden.
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 10 des
Gesetzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigen-
falls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung
der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforder-
liche zu veranlassen.
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(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift
des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums,
der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung
des Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter
je in den ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 39
Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 7 in uster
doppelter Ausfertigung einzureichen. —
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 35
Abs. 1, 3 entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 8 zur Nuster
Besteuerung anzumelden. —
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grund-
kapital geleisteten Einlagen maßgebend.
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung
der Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 31 ff. Anwendung.
() Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinn-
anteilscheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende
Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft
innerhalb des ersten in Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen