Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 165 
in ungeteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese 
aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art auf- 
zukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine 
Hälfte der Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens 
je einen über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer 
Farbe sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der 
Marke zu entwerten. 
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden 
Teile die gleiche fortlaufende Nummer. 
(5) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif- 
nummer 4 à und zwar zum Steuerbetrag von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 
2 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können 
zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
8 48. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 11 aus- 
gegeben, für die der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver- 
wendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise 
zu bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, 
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke 
auf jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile 
befindlichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf 
dem anderen Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In 
jeder Markenhälfte ist der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit 
arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle 
niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung 
mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind 
zulässig (z. B. 29. Oktbr. 11, 15. Sept. 13). Auch ist es gestattet, dem Verwendungs- 
vermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Überschreibung, und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatz 
nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht der 
Bermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; er muß aber in 
6. Marken- 
verwendung 
auf un- 
gestempelten 
Schlußnoten- 
vordrucken.
	        
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