Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zum § 17 Abs. 1 des Gesegzes. 
§ 55. 
12. Schluß- Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen- 
waen iünn fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die 
Geschäfte. Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen. 
Zum 8§ 17 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 56. 
13. Schluß- Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäfte (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 
zue uber Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern die Vergünstigung des § 17 
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Kostgeschäft“ zu 
versehen. 
Zum § 18 des Gesetzes. 
§ 57. 
14. Stempel- Die im 8§ 18 des Gesetzes angeordnete weitere Abgabe ist durch Verwendung von 
rdenu Stempelmarken auf besonderen Stempelergänzungsscheinen zu entrichten, welche nach Anleitung 
des Musters 13 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen 
s— sind, auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuer- 
pflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses 
gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte 
der Betrag des Zusatzstempels zu vermerken. 
§58. 
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen 
Marken hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. 
Die beiden Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 48 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 20 des Gesetzes) aufzubewahren 
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs 
sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 13 vor- 
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben 
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte 
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
	        
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