Nr. 19. 171
III. Spiel und Wette.
Zur Tarifnummer 5.
§ 63.
(1) Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines 1. Berechnung
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise der Abgabe.
des Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektions-
gebühren u. a. m. Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in
Rechnung gestellte Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die
Versteuerung des auf die Stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Be-
rechnung der Abgabe nur ⅝ des Gesamtpreises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung
der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen (vgl. § 67) wird diese Art der Berechnung
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen
zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906,
Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu
bleiben hat.
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart
festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger
als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne
Rest teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden.
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die
Stempelabgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig
erneuert werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für
die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen.
Zu den 8§8 28 bis 32 des Gesetzes.
§ 64.
(1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen 2. Anmeldung
der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen und Steuer-
Steuerstelle spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaub- entrichtung.
nis — auf Verlangen der Behörde nach Muster 14 — schriftlich anzumelden: Vustr 7
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die —
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose,
den Zeitpunkt von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem
Vertriebe der Lose betrauten Personen.
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