Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 171 
III. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
§ 63. 
(1) Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines 1. Berechnung 
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise der Abgabe. 
des Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektions- 
gebühren u. a. m. Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in 
Rechnung gestellte Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die 
Versteuerung des auf die Stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Be- 
rechnung der Abgabe nur ⅝ des Gesamtpreises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung 
der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen (vgl. § 67) wird diese Art der Berechnung 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen 
zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu 
bleiben hat. 
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart 
festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger 
als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne 
Rest teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden. 
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die 
Stempelabgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig 
erneuert werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für 
die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen. 
Zu den 8§8 28 bis 32 des Gesetzes. 
§ 64. 
(1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen 2. Anmeldung 
der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen und Steuer- 
Steuerstelle spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaub- entrichtung. 
nis — auf Verlangen der Behörde nach Muster 14 — schriftlich anzumelden: Vustr 7 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die — 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, 
den Zeitpunkt von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertriebe der Lose betrauten Personen. 
35“
	        
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