Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 175 
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung 
verursachen würde. 
8 73. 
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus- 9. Aus- 
gehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz Aesungen 
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung ausweise. 
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im § 64 sinngemäße Anwendung. 
8 . 
Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 10. Nummer- 
Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags listen. 
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zum 8§ 30 des Gesetzes. 
§ 75. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be= 11. Stundung. 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu den §§ 31 und 32 des Gesetzes. 
8 76. 
Ausländische Lose und Ausweise über Spiel= oder Wetteinlagen sind der zuständigen 12. Aus- 
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster 15 doppelt auszustellenden Anmeldung zu 
unter Einzahlung des Abgabebetrags innerhalb der im § 31 des Gesetzes bezeichneten Frist ausweise. 
zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Belege und wegen der # 
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st 
Abstempelung der Lose gelten die Bestimmungen im 8 70. Stundung der Steuer findet 
nicht statt. 
Zum § 34 des Gesetzes. 
§ 77. 
(1) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird 18. Erstattung 
die Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei — 
die unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamt- « 
wert der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung 
ausgeschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann 
die Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen
	        
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