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§ 91.
6. Stempel- (1) Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels
Filchbtaus“ zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers
rücksichten. oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich
überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge
hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet
worden ist. 1
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist.
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel-
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen.
V. Personenfahrkarten.
Zur Tarifnummer 7.
§ 92.
1. Zusatz- (1) Soweit der in eine Zusatzkarte, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigt,
karten. eingerechnete Stempelbetrag hinter dem für die Zusatzkarte gesetzlich zu entrichtenden Stempel-
betrage zurückbleibt und mithin der volle Betrag der tarifmäßigen Stempelabgabe von dem
Reisenden mit dem Preise der von ihm gelösten Karte nicht voll eingezogen wird, ist der
fehlende Betrag von der Eisenbahnverwaltung der Reichskasse zu vergüten.
(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt
durch diejenige Abrechnungsstelle (§ 94 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatzkarten
ausgegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu treffen,
daß die Fahrkarten-Ausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unterlagen
den Abrechnungsstellen mitteilen.
8 93.
2. Unzulässige Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer
mnnertsen Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze
zu durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende
Teilstrecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen
Betrag ergeben.
Zum 8 47 des Gesetzes.
§ 94.
3. Abrechnung (1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche
der staatlichen oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempel-
Verkehrs- % , . .
anstaekkm abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige