Nr. 19. 181
Steuerstelle eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs
tatsächlich aufgekommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen und
Dampfschiffslinien ist für die einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung
nach Maßgabe des mutmaßlichen Verkehrs zu leisten.
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind
zur Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 16 aufzustellen. Die Nach- Quster,
weifungen haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum 6
zu umfassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist
der von ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sofern zu
dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen gehören, die in
einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten
für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen
und der von der obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden
Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten
Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite
Bereinbarung untereinander zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) Mitteilung zu machen.
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unter-
nehmer (Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein be-
sonderer Auszug zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit
die ausgebende Verwaltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen
der im Ausland ausgegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des § 101
Anwendung.
(4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Er-
gänzungssteuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und
zu belegen.
9 95.
Die im § 94 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in
beiden Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige
Anordnung. Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so
ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag
bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung
wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurück-
gegeben.