Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 199 
darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicher- 
heitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie 
die Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 122 Absl. 1, 3, § 130 
Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
135. 
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über-.16. Vorlegung 
schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder moiPlss 
Ausganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Grenz- 
Kraftfahrzeugen mit einem internationalen Fahrtausweise das Nationalitätszeichen und das übertritte. 
im Fahrtausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen 
internationalen Fahrtausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu 
enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür 
vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage 
aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inland zugebracht ist, 
ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht 
immer bei demselben Amte zu geschehen. 
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im In- 
land zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten 
Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Ent- 
deckung verflossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung 
der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, 
daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung 
des im Inland zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt maßgebend. 
8 136. 
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen 
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug 
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden 
hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der 
Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rück- 
empfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine 
steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.
	        
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