Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 143. 
4. Festsetzung (1) Die Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu 
—— erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, 
Abgabe. weil die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen 
nicht mehr als 6000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Ver- 
langen vorzulegen. 
(3) Eine mit Feststellungs= und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum 
Anmeldungsbuche. 
§ 144. 
5. Über- (1) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste 
wachungsliste nach dem Muster 25 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, 
“ 20— Kommanditgesellschaften auf Mtien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, 
– die im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesell- 
schaften Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Ver- 
zeichnis eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, 
so hat diese die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
VIII. Schecks. 
Zur Tarifnummer 10 und zu den 88§ 70 bis 77 des Gesetzes. 
§ 145. 
1. Abstempe- Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder den ihnen gleichgestellten 
lung von : · 
Vordrucken. Quittungen finden nicht statt. 
8 146. 
(1) Auf Antrag werden Vordrucke der im § 145 bezeichneten Art gegen Entrichtung 
der Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 
(2) Die Vordrucke sind lose und nicht gerollt unter Einzahlung des Steuerbetrags 
einer zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer 
doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 12 zur Abstempelung vorzulegen.
	        
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