Nr. 19. 203
(3) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch
ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der
Steuerstelle mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen
Zeitaufwand ausführbar ist.
(4) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht
ihn ein, stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 70 Abs. 1
beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem
Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung
zrück. Den Rückempfang der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9
der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen.
(5) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu
verfahren.
§ 147.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 70
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden
die Vorschriften des § 49 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke
find einzeln, streisfen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken
einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor
Aufdruck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vor-
gelegt, so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung
eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen
Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist
Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichs-
stempels mit zurückgegeben.
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu
Schecks und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche
sich mit der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden.
148.
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 2. Marken-
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. verwendung.
8 149. 8. Beschrei-
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe bung der
„ . . . . , « Scheckstempel.
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem markte.
39°