Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 203 
(3) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch 
ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der 
Steuerstelle mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen 
Zeitaufwand ausführbar ist. 
(4) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht 
ihn ein, stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 70 Abs. 1 
beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem 
Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung 
zrück. Den Rückempfang der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9 
der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(5) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu 
verfahren. 
§ 147. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 70 
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden 
die Vorschriften des § 49 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke 
find einzeln, streisfen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken 
einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor 
Aufdruck der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vor- 
gelegt, so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung 
eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen 
Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist 
Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichs- 
stempels mit zurückgegeben. 
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu 
Schecks und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche 
sich mit der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden. 
148. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 2. Marken- 
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. verwendung. 
8 149. 8. Beschrei- 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe bung der 
„ . . . . , « Scheckstempel. 
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem markte. 
39°
	        
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