Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 5315 b/131. 
Bekanntmachung, die Untersuchung ausländischer Weine betreffend. 
fl. Staatsministerien der Instiz, des Innern beider Abteilungen und der Finanzen. 
Unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung vom 16. November 1909 
(GVBl. S. 846) wird bestimmt: 
Für die Untersuchungen ausländischer Traubenmaischen, Traubenmoste und Weine 
nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes vom 
9. Juli 1909, RG#Bl. S. 549 
7. April 1909 (Reichskanzlerbekanntmachung vom — 945) und nach § 7 
17. Juli 1909 333 
20. Juli 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. —) ist 
  
  
  
der Weinzollordnung vom 107 
je nach dem Umfange der Untersuchung eine Gebühr von 8—12 K zu entrichten. 
Die neue Gebührenfestsetzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekannt- 
machung im Gesetz= und Verordnungsblatte in Kraft. 
München, den 3. Januar 1912. 
J. A. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. Dr. v. Pfaff. Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 7031 àa 6. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
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Kl. Staatsministerium des Innern. 
Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetz- 
lichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke 
zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 A eingeteilte Schuldverschreibungen in den 
Verkehr zu bringen: 
1. eine Serie (XXXVIII) 4% iger Bodenkreditobligationen (Hypothekenpfandbriefe) 
im Betrage von 10 Millionen Mark unter Ausschluß der Verlosung und Kün- 
digung bis zum Jahre 1921, 
2. eine weitere vom 1. April 1912 ab auszugebende Serie (XXXIX) gleicher 
Obligationen im Betrage von 20 Millionen Mark unter Ausschluß der Ver- 
losung und Kündigung bis zum Jahre 1922. 
München, den 3. Jannar 1912. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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