Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 295 
Muster 24. 
  
Eingegangen den tten 19 (Ausführungsbestimmungen § 140.) 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Aufstellung 
über sämtliche den bei ihr zur UÜberwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mit- 
gliedern des Aufsfichtsrats) für das Geschäftsjahr vom ten 19 
bis ten. 19 gewährte Vergütungen. 
*) Die Jahresversammlung fand statt 19 
  
Die Jahresbilanz wurde festgestellt 
  
*) Bemerkung. Die Aufstellung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich gewährten 
Bergütung spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die Generalversammlung, bei Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der 
zuständigen Steuerstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.
	        
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